Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben, sofern das Beschwerdegericht diese zulässt. Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen. In Anbetracht dessen, dass zwar die ganz überwiegende Rspr. eine Erstattungsfähigkeit annimmt, das OLG Celle allerdings gegenteilig entschieden hat, dürfte zwingend ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).

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