Leitsatz
- Die Kosten für die Einreichung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind – wenn ein Eilantrag eingereicht worden ist – im Rahmen von Nr. 7001 VV als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig.
- Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich ungeachtet der allgemeinen Verweisung auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften in § 91 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. ZPO nicht nach § 2 Abs. 1 JVEG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.7.2015 – 6 W 72/15
1 Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das LG hat zu Recht die Kosten für die Schutzschrifthinterlegung i.H.v. 45,00 EUR festgesetzt. Kosten für die Hinterlegung einer Online-Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn es nach Einreichen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu einem Prozessrechtsverhältnis kommt (vgl. LG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2012 – 324 O 729/11; vgl. auch OLG Düsseldorf WRP 1995, 499). Es handelt sich um "Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" nach Nr. 7001 VV, die ausweislich der vorgelegten Rechnung tatsächlich angefallen sind. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde auf die Entscheidung des OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 96 [= AGS 2014, 47]. Danach sind die Kosten für Schutzschriften, die im Hinblick auf den sog. fliegenden Gerichtsstand bei anderen Landgerichten eingereicht werden, nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens des Gerichts erstattungsfähig, bei dem das Verfügungsverfahren durchgeführt wurde. Um einen solchen Sachverhalt geht es hier nicht, worauf bereits das LG in dem Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat.
2. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin weiterhin darauf, die geltend gemachten Fahrtkosten und die Verdienstausfall-Entschädigung seien verjährt, weil sie nicht binnen drei Monaten nach dem jeweiligen Gerichtstermin beantragt worden sind. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 JVEG ist insoweit nicht anwendbar. Die Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2, 2. HS ZPO auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften bezieht sich nicht auf die genannte Verjährungsbestimmung. Sie bezieht sich nur auf Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Parteiaufwendungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.9.2005 – 8 E 10879/05 m.w.N.). Dafür sprechen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei entsteht – anders als der Entschädigungsanspruch des Zeugen – erst aufgrund der die Instanz abschließenden Entscheidung. Aufwendungen, die ein Beteiligter durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins hat, können von ihm daher nicht unmittelbar im Anschluss an den Termin geltend gemacht werden. Die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., Rn 21 "Verjährung").
AGS 12/2015, S. 596 - 597