Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 675, 666, 412, 401 BGB auf Auskunft über den Sachstand in dem Rechtsstreit des Ehemannes der Versicherungsnehmerin, der vor dem LG Dresden geführt wurde, insbesondere darauf, welche Beitreibungsmaßnahmen zugunsten des Versicherten getroffen worden sind und welche Gelder erlangt werden konnten.
1. Zwischen der Klägerin als Rechtsschutzversicherung und den Prozessbevollmächtigten ihres Versicherten bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen. Soweit eine Rechtsschutzversicherung allerdings Prozesskosten vorfinanziert hat, geht der Kostenerstattungsanspruch des Versicherten gegen seinen Prozessgegner gem. § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherung über. Leistet der Prozessgegner an den von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwalt, geht der Anspruch des Versicherten auf Herausgabe des Erlangten aus §§ 675, 667 BGB gegen seinen Rechtsanwalt gem. § 86 Abs. 1 VVG auf die Versicherung über. Der Auskunftsanspruch des Versicherten gegen seinen Rechtsanwalt folgt dem seinerseits als Hilfsrecht in analoger Anwendung von §§ 412, 401 BGB (so auch LG Bonn, Urt. v. 3.9.2010 – 10 O 345/09, juris Rn; LG Bochum, Urt. v. 26.2.2012 – 11 S 150/11). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird diese Vorschrift nämlich u.a. auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Geltendmachung oder Durchsetzung einer Forderung erforderlich sind. Solche Nebenrechte sind insbesondere Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – VII ZB 50/11, juris Rn 9). Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin hier zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs aus §§ 675, 667 BGB, 86 Abs. 1 VVG, 412, 401 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu.
a) Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen die Beklagte Nr. 1 einen Anspruch auf Herausgabe erlangter Zahlungen gem. §§ 675, 667 BGB i.V.m. §§ 86 Abs. 1 VVG, 412, 401 BGB, für den die Beklagten Nr. 2 und 3 gem. § 128 HGB analog haften, auch wenn die Vorschusszahlungen der Klägerin und mögliche Zahlungen des Schuldners auf ein Konto von Rechtsanwalt R. geleistet worden sind.
aa) Der Herausgabeanspruch aus §§ 675, 667 BGB richtet sich gegen den Beauftragten. Das war hier die Beklagte Nr. 1. Sie hat unstreitig für den Versicherten um Deckung bei der Klägerin nachgesucht und deren Deckungszusage ist an sie adressiert worden. Sie hat weiterhin vor dem LG Dresden laut Rubrum des dortigen Urteils den Prozess für den Versicherten geführt. Die Beklagten gehen auch selbst davon aus, dass die Beklagte Nr. 1 mandatiert worden ist, wenn in dem Schreiben v. 14.11.2014 ein weiterer Vorschuss zu deren Gunsten angefordert wird.
bb) Die Beklagte Nr. 1 hat auch die Vorschusszahlungen der Klägerin und mögliche Zahlungen des Schuldners L. erlangt. Denn das Verlangen von Rechtsanwalt R., dass Zahlungen auf sein Konto geleistet werden sollen, ist der Beklagten Nr. 1 gem. § 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Aus der Verwendung des Briefpapiers der Beklagten Nr. 1 ergibt sich, dass Rechtsanwalt R. in deren Namen gehandelt hat. Unabhängig von seiner Stellung im Verhältnis zu den Beklagten hatte er auch Vertretungsmacht für diese.
Sollte er Gesellschafter der Beklagten Nr. 1 gewesen sein, hatte er abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 709 BGB die Befugnis zur alleinigen Geschäftsführung bezüglich der Mandatsbearbeitung. Denn das Prinzip der gemeinschaftlichen Geschäftsführung aus § 709 BGB ist mit der gesetzlich garantierten Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (§§ 1, 3 Abs. 1 BRAO) und dem Verbot unabhängigkeitsgefährdender Bindungen (§ 43a Abs. 1 BRAO) jedenfalls bezüglich der eigentlichen anwaltlichen Berufsausübung wie Mandatsannahme und Mandatsbearbeitung unvereinbar (Brüggemann, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 59a BRAO Rn 16). Somit hatte Rechtsanwalt R. bei Unterstellung einer Gesellschafterstellung bei der Bearbeitung des Mandats Einzelgeschäftsführungs- und damit gem. § 714 BGB auch Einzelvertretungsbefugnis und konnte im Außenverhältnis mit Wirkung für die Beklagte Nr. 1 Zahlungen auf ein bestimmtes Konto anordnen.
Sollte Rechtsanwalt R. bei der Beklagten Nr. 1 angestellter Rechtsanwalt gewesen sein, brachte die Beklagte Nr. 1 durch die unstreitige Überlassung ihres Briefpapiers jedenfalls konkludent nach außen hin zum Ausdruck, dass sie ihm umfassende Vollmacht zur Mandatsbearbeitung erteilt hatte. Die Bevollmächtigung ergibt sich auch indiziell aus dem Schreiben der Beklagten Nr. 1 v. 14.11.2014, in dem sie eine Abrechnung vornimmt, in der die Zahlung der Klägerin an Rechtsanwalt R. berücksichtigt ist. Diese Berücksichtigung zeigt, dass die Beklagte Nr. 1 die Zahlung an Rechtsanwalt R. als Zahlung an sich selbst ansieht.
Für einen Missbrauch der Vertretungsmacht, der ausnahmsweise zu einer Verweigerung der Zurechnung führen würde, bestehen keine Anhaltspunkte. Weder haben die Klägerin un...