Die auslegungsbedürftige Beschwerde ist zulässig.
1. Die Angelegenheit ist zwar nicht aufgrund einer Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt worden, sondern von Amts wegen durch das ArbG. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Rechtsanwältin Beschwerde eingelegt hat. Das geht aus ihrem Schriftsatz v. 3.7.2015 an das Beschwerdegericht hervor, mit dem sie – allerdings ohne ausformulierten Antrag – in vollem Umfang an ihrem Begehren festhält.
Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 RVG statthaft. Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung in Kostensachen steht das Rechtsmittel der Beschwerde offen (vgl. nur Pukall, in: Mayer/Kroiß, § 56 RVG Rn 21). Der Mindestbeschwerdewert i.H.v. mehr als 200,00 EUR (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist deutlich überschritten, außerdem hat das ArbG die Beschwerde ausdrücklich zugelassen (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG).
2. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig erhoben worden. Nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG handelt es sich um eine befristete Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des ArbG über die Erinnerung einzulegen ist. Das ArbG hat seine Entscheidung über die Erinnerung nicht förmlich zugestellt, so dass das Zustelldatum nicht zweifelsfrei zu ermitteln ist. Darauf kommt es allerdings vorliegend nicht an. Der angegriffene Beschluss des ArbG ist ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt daher nach § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG ein Jahr (vgl. nur Pukall, in: Mayer/Kroiß § 56 RVG Rn 23). Diese Frist ist hier eingehalten, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsanwältin erst mit ihrem begründenden Schriftsatz v. 3.7.2015 Beschwerde eingelegt hat.
3. Die Auslegung des Begehrens ergibt, dass Beschwerde nur insoweit eingelegt ist, als die Rechtsanwältin durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Die Rechtsanwältin hat in Summe (einschließlich Umsatzsteuer) für beide Verfahren Vergütung i.H.v. 2.313,37 EUR verlangt. Das ArbG hat ihr 1.360,77 EUR zugesprochen und die Festsetzungsanträge im Übrigen zurückgewiesen. Beschwert ist sie also im Umfang von 952,60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer).
Die Beschwerde ist begründet.
1. Das BAG hat mit seinen Beschlüssen v. 17.2.2011 (6 AZB 3/11 – BAGE 137, 145, NJW 2011, 1161 = AP Nr. 14 zu § 114 ZPO) u. v. 8.9.2011 (3 AZB 46/10 – BAGE 139, 138, NJW 2011, 3260 = AP Nr. 6 zu § 11a ArbGG 1979) entschieden, dass Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit i.S.v. § 114 ZPO zu versagen ist, wenn statt der Erhebung einer zweiten Klage auch die Erweiterung einer bereits anhängigen Klage in Betracht gekommen wäre, da dies wegen der degressiven Ausgestaltung der Anwaltshonorare in aller Regel kostengünstiger wäre. Beurteilungsmaßstab sei insoweit § 91 ZPO und der dort niedergelegte Grundsatz, dass Kosten nur zu erstatten seien, soweit ihre Veranlassung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Dementsprechend sei die Erhebung einer zweiten Klage mutwillig, soweit dafür kein sachlich tragfähiger Anlass vorliege.
a) Diese Rspr. ist in der Folgezeit dahin verstanden worden, dass demnach der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keine Rechtsmacht hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung entstanden wären (vgl. insbesondere Ahrendt, jurisPR-ArbR 22/2011 Anmerkung 6; dem folgend Hessisches LAG 15. 10. 2012 – 13 Ta 3003/12 sowie 2.11.2011 – 13 Ta 369/11; anders allerdings beispielsweise OLG Koblenz 17.7.2014 – 7 WF 355/14, NJW-RR 2015, 388). Anknüpfungspunkt für diese Folgerung ist § 48 Abs. 1 RVG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Daraus folge, dass dem Rechtsanwalt für beide Rechtsstreitigkeiten das jeweils volle Honorar zustehe, sofern der Partei einschränkungslos für beide Rechtsstreitigkeiten Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei.
Das Beschwerdegericht schließt sich diesem Rechtsstandpunkt an. Es liegt in der Verantwortung des Richters, der über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, ob er diesen wegen Mutwilligkeit bezüglich der zweiten erhobenen Klage ablehnen muss. Er ist dafür zuständig, darüber zu befinden, ob es ausreichende sachliche Gründe dafür gibt, die verschiedenen Streitgegenstände in getrennten Rechtsstreitigkeiten vor Gericht zu verfolgen. Gewährt er uneingeschränkt Prozesskostenhilfe für beide Rechtsstreitigkeiten, ist der Kostenbeamte an diese Grundentscheidung gebunden.
b) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bleibt auch nach diesem Rechtsstandpunkt berechtigt und verpflichtet bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG zu prüfen, ob die geltend gemachten Gebühren und Auslagen tatsächlich entstanden sind und ob sich die ...