Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist richtig.
Die zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr für das Abmahnverfahren war nicht anteilig auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens anzurechnen.
Zwar kann eine Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr im Rahmen der in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Fällen stattfinden (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2016 – 4 W 20/16; vgl. auch BGH AGS 2010, 263; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., 2015, § 15a, Rn 29 ff.). Zu diesen Fällen zählt aber nur scheinbar auch der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV. Nach § 15a Abs. 1 RVG kann sich ein Dritter dann auf die Anrechnung berufen, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wenn wegen eines der beiden Ansprüche ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner neben dem vorliegenden Verfügungsverfahren und dem ihm vorausgehenden Abmahnverfahren nämlich auch ein dem einstweiligen Verfügungsverfahren folgendes Hauptsacheverfahren angestrengt. Der Antragsteller hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, in dem Hauptsacheverfahren vor dem LG für die Kosten der Abmahnung nicht eine 1,3-Geschäftsgebühr erstattet verlangt und zugesprochen erhalten zu haben, sondern wegen der vorzunehmenden Anrechnung nur eine 0,65-Gebühr zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale.
Verdient der Rechtsanwalt im Abmahnverfahren eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV, so ist diese gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV zur Hälfte, maximal aber mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren anzurechnen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., 2015, Anhang II Rn 133 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2015 – 4 W 110/15). Da die Anrechnung aber lediglich verhindern soll, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt, z.B. zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., 2015, Vorbem. 3 VV Rn 245), ist die vom Antragsgegner zur Anrechnung postulierte Geschäftsgebühr für das Abmahnverfahren aber bereits dadurch "verbraucht", dass dort lediglich eine 0,65 Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist. Findet nämlich wegen desselben Unterlassungsanspruchs ein Eil- und ein Hauptsacheverfahren statt, ist zwar der Gegenstand der Abmahnung derselbe. Dennoch findet eine doppelte Anrechnung nicht statt, weil das Gesetz eine doppelte Anrechnung nicht kennt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., 2015, Anhang II Rn 137). Eine erneute Anrechnung würde nicht eine doppelte Honorierung verhindern, sondern das Honorar des Rechtsanwalts auf Antragstellerseite unverdient doppelt mindern.
Schließlich macht der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch nicht beide Gebühren gegen den Antragsgegner geltend.