1. Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist unbefristet.
  2. Für eine Verwirkung des Erinnerungsrechts gem. § 56 RVG muss neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen.
  3. § 20 Abs. 1 GKG, nach dem die Nachforderungsfrist mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres endet, ist auf das Erinnerungsrecht der Staatskasse gem. § 56 RVG nicht analog anwendbar.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.8.2016 – I-10 W 136-175/16, I-10 W 177-226/16

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