Die Parteien streiten um die Berechtigung einer Rechtsanwalts-Gebührenrechnung des Klägers gegenüber dem Beklagten.
Der Kläger – welcher in H als Rechtsanwalt tätig ist und auch schon zum 29.2.2016 dort tätig war – begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung gem. dem RVG.
Die Ehefrau des Beklagten – die Zeugin M. P. – hatte mit dem Fahrzeug des Beklagten am 27.2.2016 einen Verkehrsunfall.
Am Morgen des 29.2.2016 nahm der Beklagte dann zusammen mit seiner Ehefrau im "Autohaus …" in N ein Mietfahrzeug entgegen. Hierbei wurden dann auch unstreitig Unterlagen hinsichtlich der Reparatur des Unfallfahrzeuges des Beklagten und der Anmietung des Mietfahrzeugs ausgefüllt und vom Beklagten unterzeichnet. Zugleich wurden durch den Mitarbeiter des Autohauses die Personalien des Beklagten und seiner Ehefrau und deren Handy-Telefonnummer mit aufgenommen.
Der Mitarbeiter des "Autohauses…" empfahl dem in B wohnenden Beklagten bei Gelegenheit der Anmietung dieses Mietfahrzeugs dann noch am 29.2.2016 den jetzigen Kläger als Rechtsanwalt bezüglich des Verkehrsunfalls zu beauftragen.
Der Kläger übersandte dann insofern auch noch am 29.2.2016 per Telefax um 11:44 Uhr an das Autohaus eine vorgedruckte "Prozessvollmacht" des Klägers mit den dort eingefügten Personalien des Beklagten und der Unfallgegnerin. Diese vorgedruckte und ausgefüllte "Prozessvoll macht" des Klägers unterzeichnete der Beklagte dann – nunmehr unstreitig – noch im Autohaus.
Auf der Rückfahrt von N nach B am 29.2.2016 erfolgte dann noch ein Telefonat des Rechtsanwaltsbüros des Klägers über das Handy der Ehefrau des Beklagten – die Zeugin M –, wobei jedoch streitig blieb, ob hierbei der Beklagte selbst oder dessen Ehefrau mit dem Rechtsanwaltsbüro per Handy gesprochen hatte.
Noch mit Schreiben mit Datum vom 29.2.2016 bestätigte der Kläger gegenüber dem Beklagten und seiner Ehefrau dann die Übernahme des Mandats anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27.2.2016.
Mit Schriftsatz vom 29.2.2016 zeigte der Kläger gegenüber dem Versicherer der Unfallgegnerin unter Beifügung der auf ihn lautenden Vollmacht zudem noch an, dass er – der Kläger – die Rechtsinteressen des hiesigen Beklagten bezüglich des Verkehrsunfalls vom 27.2.2016 vertrete.
Bereits am 1.3.2016 teilte die Ehefrau des Beklagten – die Zeugin M – dann gegenüber dem Rechtsanwaltsbüro des Klägers telefonisch um 11:15 Uhr mit, dass sie doch keine Vertretung durch das Rechtsanwaltsbüro des Klägers möchte, sondern einen Rechtsanwalt in der Heimatstadt beauftragt.
Mit E-Mail v. 1.3.2016 um 13:17 Uhr bezog sich die Ehefrau des Beklagten – die Zeugin M – dann auf das bereits erfolgte Telefonat vom 1.3.2016 und entzog dem Kläger das Mandat. Zugleich teilte sie dem Kläger mit dieser E-Mail mit, dass sie einen Anwalt in ihrer Stadt in Anspruch nehmen.
Mit Kostennote vom 2.3.2016 – rechnete der Kläger dann bei einem Geschäftswert von 6.879,05 EUR seine Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. i.H.v. insgesamt 650,34 EUR brutto gegenüber dem Beklagten ab.
Am 10.3.2016 meldete sich dann ein vom Beklagten beauftragter Rechtsanwalt unstreitig bei dem Kläger und erklärte diesem gegenüber im Namen des Beklagten, dass eine "konkrete Mandatierung" des Klägers durch den Beklagten nicht erfolgt sei.
Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte i.Ü. dann auch nicht.
Der Kläger behauptet, dass er das am 29.2.2016 mit dem Beklagten geführte Auftragsgespräch noch am selben Tag schriftlich bestätigt habe und gleichzeitig die Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherung angemeldet hätte.
Zwar sei es zutreffend, dass der Beklagte seine Kanzlei nicht aufgesucht habe, jedoch sei maßgeblich für die persönliche Kontaktaufnahme das Telefonat vom 29.2.2016 mit seinem Büro gewesen, in welchem der Beklagte den Auftrag erteilt habe.
Wo der Beklagte i.Ü. die schriftliche Vollmacht mit Datum vom 29.2.2016 unterzeichnet habe, würde sich seiner Kenntnis entziehen. Dies sei allerdings seiner Ansicht nach für eine Mandatierung auch vollkommen unerheblich.
Das angeblich fehlende Erklärungsbewusstsein des Beklagten sei für ihn hier nicht ersichtlich. Nach h. Rspr. sei der Beklagten i.Ü. ein fehlendes Erklärungsbewusstsein auch zuzurechnen.
Nachdem die Ehefrau dass des Beklagten dann am 1.3.2016 gegen 11:15 Uhr in seinem Büro telefonisch angerufen habe und mitgeteilt hätte, dass sie in ihrer Heimatstadt einen Rechtsanwalt beauftragen würde, habe er dann wunschgemäß die Angelegenheit mit Schreiben vom 2.3.2016 gegenüber dem Beklagten abgerechnet.
Darüber hinaus sei der Beklagte selbst auch von einem erteilten Mandat in der E-Mail vom 1.3.2016 ausgegangen. Auch würde in der Kündigung des Mandats per E-Mail noch einmal zugesichert, dass die Kosten persönlich beglichen werden.
Am 10.3.2016 habe dann ein vom Beklagten beauftragter Rechtsanwalt ihm jedoch mitgeteilt, dass ein Ausgleich der überlassenen Gebührennote nicht erfolgen werde.
Der Beklagte trägt vor, dass – entgegen der Behauptung des Klägers – zwischen den Prozessparteien zu keinem Zeitpunk...