Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Mit Schreiben vom 10.10.2014 erteilte die Beklagte Deckungszusage für ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Grundlage hierfür waren die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG – gültig ab 1.1.2008 (im Folgenden: ARB 2008).
Am 27.11.2014 wurden der Beklagten der Vergleichsbeschluss des ArbG sowie ein Schreiben des Gerichtes mit Gegenstandswert und ordentlicher Kostenrechnung zugesandt. Die Beklagte erklärte daraufhin, die Anwaltskosten, die auf den Vergleichsmehrwert entfallen, nicht zu tragen, da diese nicht von der Deckungszusage umfasst seien.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Klausel, auf die sich die Beklagte bezüglich der Ablehnung der Übernahme der Kosten für den Mehrvergleich berufe, unwirksam sei. Die Klausel in § 5 Abs. 1 lit. i) der ARB 2008, letzter Satz, führe aufgrund ihrer mehrdeutigen Formulierung zu Missverständnissen und sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr zu rechnen brauche. Der Zusatz "Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich." Klinge, als wolle man grundsätzlich festhalten, dass miterledigte Angelegenheiten nur vom Versicherungsschutz erfasst seien, wenn bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles (wie etwa einer Kündigungsschutzklage) eben jene miterledigten Angelegenheiten durch Sachnähe erfasst werden. Insbesondere sprächen auch Wortlaut und Systematik der ÖRAG-ARB 2008 für den Versicherungsnehmer, da er aufgrund dessen nicht mehr davon ausgehen müsse, dass nach § 5 Abs. 1 lit. i) der ARB 2008 letzter Satz noch ein zusätzlich vorliegender Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Rechtsschutz erforderlich sei. Er würde vielmehr den Schluss ziehen, dass Kosten für miterledigte Angelegenheiten nur dann übernommen werden, wenn die ursprüngliche Angelegenheit einen gedeckten Versicherungsfall darstellt. Die Klausel sei daher gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Daher verbleibe es bei dem seitens des BGH im Urt. v. 14.9.2005 (IV ZR 145/04) aufgestellten Grundsatz, wonach die Anwaltskosten gedeckt sind, soweit diese mit dem eigentlichen Streit in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte. Dies sei bezüglich der hier miterledigten Angelegenheiten – der Freistellungs- und Zeugnisregelung – der Fall.
Die Beklagte ist der Auffassung, die aus dem Vergleichsmehrwert resultierenden Kosten seien nicht zu übernehmen, da insoweit kein Versicherungsfall eingetreten sei. Die Rechtsschutzversicherung sei eine Schadensversicherung. Ein Schaden definiere sich bei der Rechtsschutzversicherung als Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, die der Versicherungsnehmer oder ein anderer begangen hat oder begangen haben soll. Diese Voraussetzung müsse nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sein. Die Formulierung sei klar und eindeutig. Von einer Unwirksamkeit der Klausel könne daher keine Rede sein. Durch die verwendete Formulierung sei der Leistungsumfang aber unmissverständlich klar gemacht worden. Das bedeute, dass für Vergleiche bezüglich der miterledigten Angelegenheiten jeweils ein Rechtsschutzfall vorliegen müsse. So könne die Rechtsschutzversicherung schon nach ihrem Wesen niemals sämtliche denkbaren Rechtsanwaltskosten übernehmen.