Die Beschwerde ist zulässig, da das AG die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat, § 33 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG. Mangels Zustellung der angefochtenen Entscheidung ist die Beschwerde insbesondere auch fristgerecht erhoben.
Gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 RVG ist das Beschwerdegericht an die Zulassung gebunden ungeachtet der Frage, ob das AG die Voraussetzungen der Zulassung aus zutreffenden Gründen bejaht hat.
Die Beschwerde der Staatskasse hat jedoch keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
Auch im Umgangsverfahren können unzweifelhaft Einigungen zwischen den Beteiligten zustandekommen. Dies ergibt sich schon aus § 156 FamFG, wonach in Ergänzung zu § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG das FamG auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll. Schließlich hat das FamG gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG die so zustandegekommene Regelung über den Umgang zu billigen, wenn diese dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die Billigung gem. § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG ist Voraussetzung, damit ein Vollstreckungstitel vorliegt, § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. § 86 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 156 FamFG enthalten somit aber zwangsnotwendig die Prämisse, dass eine Einigung der Beteiligten über Umgangsfragen vorliegt.
Umgangsvereinbarungen dienen so der Streitbeilegung. Letzteres soll für die mitwirkenden Rechtsanwälte durch die Einigungsgebühr vergütet werden.
Die Frage, ob mit einer Einigung ein Verfahren unmittelbar vollumfänglich abgeschlossen wird, ist für die Frage der Vergütungsansprüche in Bezug auf die zustandegekommene Vereinbarung genauso unbeachtlich wie der Umstand, ob ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB vorliegt, der ein gegenseitiges Nachgeben fordert.
Wie Nr. 1000 VV stellt Nr. 1003 VV nur darauf ab, dass ein Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Einigungsgebühr ersetzt die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO und enthält gleichzeitig eine inhaltliche Erweiterung zur früheren Vergleichsgebühr. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der für § 23 BRAGO geforderten Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks 15/1971, 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S.v. § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an. Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden. Zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden (BGH a.a.O. m.w.N.). Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH NJW-RR 2007, 359 [= AGS 2007, 57]; FamRZ 2007, 1096 [= AGS 2007, 397]).
Vorliegend erachtet der Senat mit der zustandegekommenen Vereinbarung ausreichende Umstände für gegeben, von einer Vereinbarung mit Auslösung der Einigungsgebühr auszugehen. Zwar ist der Umgang als solcher und auch der zeitliche Rahmen vollumfänglich wie beantragt in der Vereinbarung geregelt worden. Auch ist der Bezirksrevisorin zuzugeben, dass die Anwesenheit einer Erzieherin bereits in der Begründung des Antrags seitens des Antragstellers bei Einleitung des Umgangsverfahrens angegeben wurde. Gleichwohl haben die Beteiligten in der in der Sitzung des AG zustandegekommenen Vereinbarung konkret festgelegt, dass das Kind des Antragstellers und der Antragsgegnerin von der nunmehr konkret namentlich benannten Erzieherin während des Umgangs betreut wird, also dass der Kindsvater für diese Betreuung durch die Erzieherin zu sorgen und einzustehen hat. Da die Beteiligten somit die Sicherstellung dieser Betreuung als Voraussetzung des Umgangs des Kindes mit dem Kindsvater am betreffenden Tag festgeschrieben haben, hätte der Umgang ohne Sicherstellung der Betreuung durch die Erzieherin seitens des Vaters an diesem Tag nicht durchgesetzt werden können. Infolgedessen dürfte hier sogar ein gegenseitiges Nachgeben anzunehmen sein. Jedenfalls liegt schon deswegen nicht nur ausschließlich ein reines Anerkenntnis i.S.d. amtl. Anmerkung zu Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1000 VV vor, die grundsätzlich auch für die Anwendung der Nr. 1003 VV zu beachten ist. Vielmehr haben die Beteiligten durch die getroffene Einigung den bis dahin zwischen den Kindseltern beste...