I. Kosten der Verweisung

Wird ein Rechtsstreit vom Zivilgericht an das Arbeitsgericht verwiesen, so liegt für die beteiligten Anwälte insgesamt nur eine einzige Angelegenheit vor (§ 20 S. 1 RVG). Sämtliche Gebühren können im Verfahren vor und nach Verweisung nur einmal entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).

Wird eine Klage vor dem unzuständigen Zivilgericht erhoben und sodann an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen, muss das Empfangsgericht nach § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts vorab dem Kläger auferlegen, sofern er nicht ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Schließen die Parteien einen Vergleich, so obliegt es ihnen, darauf zu achten, dass im Vergleich die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts ausgetrennt und gesondert vorab der Klagepartei auferlegt werden.

Ist danach eine Kostengrundentscheidung ergangen, wonach der Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens oder zumindest die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts zu tragen hat, ergeben sich Probleme der Kostenerstattung, da im Verfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 12a Abs. 1 ArbGG eine Erstattung der Anwaltskosten ausgeschlossen ist, während § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO die Erstattung der Anwaltskosten vorsieht. Die Lösung ergibt sich aus § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG. Danach bleiben die vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.[1] Die früher vereinzelt vertretene Gegenauffassung, wonach nur die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und denjenigen Kosten, die entstanden wären, wenn der Kläger sogleich das zuständige Arbeitsgericht angerufen hätte, zu erstatten sein sollte, ist seit der vorgenannten Grundsatzentscheidung des BAG nicht mehr haltbar.

 

Beispiel 1

Die Klage über 6.000,00 EUR wird vor dem Landgericht eingereicht. Das Gericht verweist daraufhin ohne mündliche Verhandlung die Sache an das zuständige Arbeitsgericht. Dort wird sodann mündlich verhandelt. Der Klage wird zugesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese werden vorab dem Kläger auferlegt.

Vor dem Landgericht ist bereits die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) nebst Auslagen und Umsatzsteuer ausgelöst worden. Vor dem Arbeitsgericht sind diese Kosten erneut ausgelöst worden. Daneben ist noch eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entstanden.

Die Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer ist jetzt aufgrund der Kostenentscheidung nach § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG dem Beklagten in voller Höhe vom Kläger zu erstatten, obwohl sie vor dem Arbeitsgericht erneut ausgelöst worden ist und dort nicht zu erstatten ist. Nicht zu erstatten ist dagegen die Terminsgebühr. Diese muss die Beklagtenpartei letztlich selbst tragen.

Zu erstatten sind danach:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 480,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   91,24 EUR
Summe   571,44 EUR
 

Beispiel 2

Die Klage über 6.000,00 EUR wird vor dem Landgericht eingereicht. Es wird mündlich verhandelt. Hiernach wird die Sache an das Arbeitsgericht verwiesen. Dort wird mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Vor dem Landgericht sind jetzt die Verfahrens- und die Terminsgebühr ausgelöst worden. Daher sind jetzt beide Gebühren nebst Auslagen und Umsatzsteuer vom Kläger zu erstatten.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   460,20 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 905,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,95 EUR
Summe   1.076,95 EUR

Wird ein Verfahren vom Zivilgericht an das Arbeitsgericht verwiesen, so ist bei der Kostenentscheidung darauf zu achten, dass die Mehrkosten des angerufenen unzuständigen Gerichts vorab dem Kläger auferlegt werden, sofern er nicht ohnehin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Da Gerichte solche Kostentrennungen gerne übersehen, sollte der Beklagte rechtzeitig darauf hinweisen, dass insoweit eine Kostentrennung erfolgen muss. Unterbleibt diese, muss Ergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden.

Im Falle eines Vergleichs sollte der Beklagte darauf achten, dass dort Mehrkosten des angerufenen unzuständigen Gerichts ausgetrennt werden.

Im späteren Kostenfestsetzungsverfahren ist dann darauf zu achten, dass ein entsprechender Kostenfestsetzungsantrag vom Beklagten gestellt wird. Vorsichtshalber sollte der Anwalt sich schon bei Verweisung in der Akte notieren, dass ein entsprechender Kostenfestsetzungsantrag später zu stellen ist, da dies häufig im Nachhinein übersehen wird.

II. Reisekosten

Nach § 12a ArbGG sind zwar die Gebühren und Auslagen des Anwalts im Erkenntnisverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht erstattungsfähig; auch sind die Kosten der Zeitversäumnis der Pa...

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