Der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, legte gegen einen Bußgeldbescheid mit eigener Unterschrift Einspruch ein, wobei er diesen mit dem Stempel seiner Rechtsanwaltskanzlei versah. Im Termin zur Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt wurden.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin Kostenfestsetzung beantragt, wobei er die Gebühren eines Verteidigers (Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr) und eine Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV geltend gemacht hat. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Mit beim AG eingegangenem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss "sofortige Beschwerde und Erinnerung" ein, der das AG nicht abhalf.

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