Ein Versäumnisurteil kann nach § 331 Abs. 3 ZPO auch im schriftlichen Vorverfahren ergehen. Zeigt der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft entgegen § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig an und ergeht daraufhin im schriftlichen Verfahren auf Antrag des Klägers, der bereits in der Klageschrift gestellt werden kann, nach § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil, so wird hierdurch ebenfalls nur die 0,5-Terminsgebühr ausgelöst. Dies folgt aus Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV. Das Gleiche gilt auch dann, wenn das schriftliche Vorverfahren nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid angeordnet worden ist (§§ 697 Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO).
Beispiel 6
Der Kläger reicht eine Klage über 10.000,00 EUR ein und beantragt für den Fall, dass die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt wird, den Erlass eines Versäumnisurteils. Der Beklagte zeigt die Verteidigungsbereitschaft nicht an, so dass Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht.
Es gilt Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV. Die Terminsgebühr entsteht nur zu 0,5.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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725,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV |
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279,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.024,40 EUR |
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4. |
19 %Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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194,64 EUR |
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Gesamt |
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1.219,04 EUR |
Erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, obwohl dies nicht beantragt war, so entsteht gleichwohl die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Zur BRAGO wurde zum Teil die Ansicht vertreten, im Klageantrag läge konkludent auch der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils. Andere Gerichte wiederum begründeten den Gebührenanfall damit, der Fehler des Gerichts könne nicht zu Lasten des Anwalts gehen. Nach dem RVG kommt es auf einen Antrag gar nicht mehr an. Ebenso wenig, wie nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV für ein Anerkenntnisurteil ein Antrag des Anwalts erforderlich ist, setzt Anm. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV einen Antrag voraus. Es kommt nur darauf an, dass das Versäumnisurteil erlassen wird: "eine Entscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergeht".
Beispiel 7
Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid begründet der Kläger die im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche i.H.v. 10.000,00 EUR. Dabei vergisst er, den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zu stellen, für den Fall, dass die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt wird. Das Gericht ordnet nach §§ 697 Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO das schriftliche Vorverfahren an und erlässt nach Ablauf der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren.
Obwohl kein Antrag gestellt worden ist, entsteht die 0,5-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV. Abzurechnen ist wie in Beispiel 6.