1. Im Rahmen der Verfahrenswertbemessung nach § 43 FamGKG ist es unerheblich ist, aus welchen Quellen der jeweilige Beteiligte sein eigenes Einkommen bezieht.
  2. Verfahrenswertbestimmend ist daher i.R.d. § 43 FamGKG auch der Bezug von SGB II-Leistungen und von Kindergeld für die eigene Person.
  3. Das Kindergeld für Kinder der Beteiligten ist kein Einkommen der Beteiligten i.S.d. § 43 FamGKG.
  4. Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Freibetrag von je 250,00 EUR gerechtfertigt.

OLG Bamberg, Beschl. v. 22.5.2017 – 2 WF 122/17 

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