Wie in allen Fällen der Zusätzlichen Gebühr handelt es sich faktisch um eine Festgebühr,[1] die immer in Höhe der jeweiligen Rahmenmitte entsteht. Eine Reduzierung dieser Gebühr, weil hier die Mitwirkung nur ein geringes Ausmaß verursacht habe, ist nicht zulässig. Ebenso wenig kann der Anwalt einen höheren Betrag ansetzen, weil Aufwand und Schwierigkeit überdurchschnittlich waren. Dies kann nur bei der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden.

Andererseits ist weder ein Haftzuschlag noch eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV zu berücksichtigen.

[1] LG Saarbrücken AG kompakt 2015, 17 = NStZ-RR 2015, 264; KG AG kompakt 2011, 122 u. 140 = JurBüro 2012, 466 = VRR 2011, 438 = StRR 2011, 438 = RVGprof. 2011, 210 = RVGreport 2012, 110; AG Limburg SVR 2008, 268; AG Weilburg AGS 2007, 561; AnwK-RVG/N. Schneider, 8. Aufl., 2017, Nr. 4141 VV Rn 156; Burhoff, RVG, 5. Aufl., 2017, Nr. 4141 VV Rn 93.

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