Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gem. § 406 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

BGH, Beschl. v. 7.11.1018 – IV ZB 13/18

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