I. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Das beklagte Land hat an den Kläger eine immaterielle Entschädigung i.H.v. 800,00 EUR sowie eine materielle Entschädigung i.H.v. 124,00 EUR zu zahlen. Die Ansprüche sind ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
1. Die Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ist zulässig.
Auf die Wahrung der sechsmonatigen Karenzfrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG zwischen Erhebung der Verzögerungsrüge und Klageerhebung, die i.Ü. auch eingehalten wäre, kommt es dabei vorliegend nicht an, weil das Ausgangsverfahren vor Klageerhebung mit der Vergütungsfestsetzung v. 21.3.2017 bereits endgültig abgeschlossen war.
Davon geht der Senat – entgegen der Auffassung des Klägers, der meint, hinsichtlich seines Antrages auf Vergütungsfestsetzung v. 21.9.2015 sei noch keine Erledigung eingetreten, weil die Festsetzung v. 21.3.2017 nicht das Verfahren 130 Js 16318/13 betraf – aus. Denn mit der Festsetzung v. 21.3.2017 wurde dem Antrag des Klägers vollumfänglich entsprochen. Da der Grundsatz ne ultra petita auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren gilt, hätte dem Kläger nicht mehr zugesprochen werden können. Zudem handelte es sich bei der Nennung des Az. 130 Js 16318/13 offenbar um eine Falschbezeichnung des Klägers, der offenbar annahm, die von ihm genannten polizeilichen Ermittlungsverfahren mit den Vorgangsnummern ST/0343219/2013 und ST/0223971/2013, hinsichtlich derer er zur Begründung seines Vergütungsanspruches Tätigkeiten nachwies, hätten in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren 130 Js 16316/13 gemündet. Dass die zuständige Rechtspflegerin die beantragte Vergütung, soweit sie mit dem Az. 130 Js 16318/13 gekennzeichnet war, den verbundenen Verfahren 230 Js 6585/13 und 230 Js 11582/13 zuordnete, war deshalb zutreffend.
Ist ein Ausgangsverfahren abgeschlossen, ist die Fristenregelung des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG teleologisch dahin einzuschränken, dass dann, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist abgeschlossen wurde, bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an eine Entschädigungsklage zulässig ist (BGH, Urt. v. 21.5.2014 – III ZR 355/13, juris Rn 17).
2. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens i.H.v. 800,00 EUR (a)) sowie auf eine materielle Entschädigung i.H.v. 124,00 EUR (b)). Die Ansprüche sind ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (c)).
a) Kläger hat einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens von acht Monaten i.H.v. 800,00 EUR für den Zeitraum von August 2016 bis März 2017.
1) Die Vorschriften des §§ 198 ff. GVG sind – entgegen der Auffassung des beklagte Landes – auch auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren anzuwenden (so grundlegend zum Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren: BSG, Urt. v. 10.7.2014 – B 10 ÜG 8/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, juris Rn 16; Urt. v. 8.1.2018 – B 10 ÜG 14/17 B, juris [PKH-Vergütungsverfahren]; Urt. v. 30.1.2017 – B 10 ÜG 28/16 B, juris [Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG]; OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.1.2017 – 6 SchH 1/16 EntV, juris Rn 19 [= AGS 2017, 192], m. zust. Anm. Touissant, NJW 2017, 1328 [Kostenfestsetzungsverfahren]; OLG Hamm, Urt. v. 10.8.2016 – I-11 EK 5/15, juris Rn 20 [Kostenfestsetzungsverfahren]; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 8.6.2016 – L 12 SF 9/14 EK AS, juris Rn 25 [PKH-Vergütungsverfahren]; OLG München, Urt. v. 21.4.2017 – 22 EK 2/16, juris [Festsetzung Pflichtverteidigervergütung]).
Dafür spricht der Wortlaut des Gesetzes, der ausdrücklich "jedes Verfahren" (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG) einschließt. Gleiches gilt für die historische Auslegung des § 198 GVG, mit dessen Einführung der menschen- wie grundrechtlich fundierte Anspruch auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit einfachgesetzlich umgesetzt werden sollte, um so eine Handhabe gegen überlange gerichtliche Verfahren sämtlicher Gerichtsbarkeiten zu schaffen. Für eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensarten, etwa Klageverfahren, finden sich in der Gesetzgebungsgeschichte keine Anhaltspunkte. Vielmehr findet sich speziell für die Anwendbarkeit der Entschädigungsregeln auf einem ursprünglichen Hauptsacheverfahren nachfolgende eigenständige Verfahren in den Gesetzesmaterialien folgender Hinweis: "Wenn später weitere Endentscheidungen zu treffen sind, handelt es sich jeweils um neue (Gerichts-)Verfahren." (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Ablehnung der Ergänzung des Wortlauts von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG im Hinblick auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; BT-Drucks 17/7217, 27). Die Entschädigungsregelung bezweckt einen umfassenden und möglichst lückenlosen (zunächst präventiven, notfalls kompensatorischen) Schutz gegen überlange Gerichtsverfahren. Da zudem auch keine anderweitige Beschleunigungsmöglichkeit ersichtlich ist, mit der sich ein Rechtsanwa...