Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Rechtsschutzfall nicht in der versicherten Zeit eingetreten.
Nach std. Rspr. des BGH entscheide über die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalles allein der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründe. Das gelte im Vertragsrechtsschutz unabhängig davon, ob sich der Versicherungsnehmer in einer Aktiv- oder Passivrolle befinde. Eine im Schrifttum diskutierte Differenzierung zwischen Aktiv- und Passivprozessen sei nicht geboten. Es liege aus der Sicht des Versicherungsnehmers nahe, dass er weder in der einen noch der anderen Konstellation seine berechtigten Rechtsschutzinteressen mit eigenem Fehlverhalten begründe. Maßgebend seien allein seine Behauptungen, die er im Ausgangsverfahren aufgestellt habe.
Die Klägerin habe sich dort ausschließlich damit verteidigt, der Darlehensrückzahlungsanspruch sei verjährt. Auch ihre Behauptung, der Darlehensgeber habe das Darlehen schon zu Lebzeiten gekündigt, habe nur den Erfolg der Verjährungseinrede bezweckt. Der maßgebliche Tatsachenvortrag der Klägerin erstrecke sich damit auf den Vorwurf an die Kläger des Ausgangsverfahrens, im Jahre 2015 (mithin nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung) trotz Erhebung der Verjährungseinrede am Rückzahlungsanspruch festgehalten zu haben. Ihr weiterer Tatsachenvortrag im Ausgangsverfahren sei für sich genommen nicht geeignet gewesen, die Klage abzuwehren.
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Rechtsschutzfall sei nicht bereits durch die Einstellung der Zahlung von Darlehensraten durch die Klägerin in versicherter Zeit, sondern erst nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung mit der Geltendmachung des nach Auffassung der Klägerin verjährten Rückzahlungsanspruchs durch die Erben des Darlehensgebers eingetreten.
1. Ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist, ist hier nach § 14 (3) ARB 1975/95 zu bestimmen.
a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur Senatsurt. v. 6.7.2016 – IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn 17 m.w.N.; std. Rspr.).
b) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabes hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rspr. zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. Senatsurt. v. 14.3.1984 – IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rn 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn 25 f.]) in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (sogenannte Aktivprozess-Fälle), aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen u.a. gegen eine Aufrechnung seiner Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wehrte, nicht mehr festgehalten (vgl. dazu Senatsurt. v. 25.2.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn 14, 15 m.w.N.; vgl. dazu R. Wendt, r+s 2014, 328, 334).
Er hat in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Rechtsschutzfall zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die Senatsurt. v. 25.2.2015 – IV ZR 214/14, r+s 2015, 193, Rn 12 ff., 14 ff.; v. 30.4.2014 – IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn 15 ff.; IV ZR 60/13; IV ZR 61/13; IV ZR 62/13, jeweils unter I 2 a [juris Rn 15 ff.]; v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn 12 ff.; v. 19.11.2008 – IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn 20 ff.; Senatsbeschl. v. 17.10.2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn 3; Senatsurt. v. 28.9.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a [juris Rn 19 ff.]; v. 19.3.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1 a [juris Rn 8 f.]; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4; 2014, 328, 334).
Danach entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer zum einen dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass dieser es übernimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Zum anderen erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass mit der Anknüpfung des § 14 (3) ARB 75 (hier ARB 1975/95) an die erste adäquate Ursache des Ausgangsstreits der Bedingungswortlaut die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalles maßgeblichen Geschehens in sich birgt, welche in der Mehrzahl der Fälle seinen berechtigten Interessen widerspricht (vgl. dazu Senatsurt. v. 5.11.2014 – IV ...