"Die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV in Höhe von 300,00 EUR ist auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV anzurechnen. Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 wird sie zur Hälfte, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Anrechnungsvorschriften sollen verhindern, dass die gleiche – oder annähernd gleiche – Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn sie hinsichtlich unterschiedlicher Angelegenheiten anfällt, z.B. zunächst außergerichtlich und später gerichtlich. Der Senat sieht keinen Anlass aufgrund der Änderungen des RVG durch das 2. KostRMoG von seiner bisherigen ständigen Rspr. zur Frage der Berücksichtigung einer im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr in einem inhaltlich damit zusammenhängenden gerichtlichen Eilverfahren abzurücken und schließt sich damit der Rspr. des Hessischen LSG im Beschl. v. 31.5.2016 – L 2 AS 603/15 B (nach juris [= AGS 2016, 463]) an. Mit Beschl. v. 6.6.2011 (L 6 SF 159/11 B) hatte der erkennende Senat entschieden, dass Nr. 3103 VV (in der bis zum 31.7.2013 gültigen Fassung <a.F.>) auch für Gebühren eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG Anwendung findet. Während durch die Nrn. 3102 bzw. 3103 VV a.F. eine indirekte Anrechnung der vorherigen anwaltlichen Tätigkeit aufgrund des geringeren Gebührenrahmens der Nr. 3103 VV erfolgte, hat das 2. KostRMoG eine direkte Abrechnung eingeführt, wonach ein Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Der Zweck der Regelung ist allerdings gleich geblieben. Mit der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 soll klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren (vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 273). Insoweit wird deutlich, dass es bei der Anrechnung weniger um dogmatische Überlegungen zum exakten Inhalt des (Streit-)Gegenstandsbegriffs geht (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v. 31.5.2016 – L 2 AS 603/15 B, nach juris [= AGS 2016, 463]). Mit der für die Sozialgerichtsbarkeit neu eingeführten Anrechnung wird vielmehr der gleiche Zweck verfolgt – die Berücksichtigung des ersparten Arbeitsaufwandes – wie mit der vorherigen abgesenkten Rahmengebühr aus Nr. 3103 VV a.F. Dementsprechend geht z.B. Hartmann (Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, VV 3100 Rn 56 Stichwort "Eilverfahren") von einem weiten Verständnis des Begriffs "derselbe Gegenstand" in Absatz 4 der Vorbem. 3 VV aus. Mit Blick auf den Regelungskontext steht tatsächlich nicht der rechtlich-dogmatische, sondern der inhaltliche Zusammenhang der jeweiligen Verfahren im Vordergrund, der zu der Arbeitsersparnis führt, die durch die Regelung berücksichtigt werden soll (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., 2015, Anh. II, Rn 133 und 135)."
Synergieeffekte bestehen auch im Verhältnis von Vorverfahren und gerichtlichem Eilverfahren, wenn im gerichtlichen Eilverfahren der Anspruch vorläufig durchgesetzt oder ein Eingriff in die Rechtsposition vorläufig abgewendet werden soll. Sowohl im Widerspruchs- als auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – hier beim Anordnungsanspruch – muss die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes vorgetragen werden. Nachdem sowohl im Rahmen von § 86b Abs. 1 als auch von § 86b Abs. 2 SGG Überlegungen zu den Erfolgsaussichten in der Hauptsache regelmäßig von erheblichem Gewic...