In den Verfahren nach § 35 FamFG entstehen weder im erstinstanzlichen noch in den Rechtsmittelverfahren wertabhängige Gerichtsgebühren. Da Festgebühren zur Anwendung kommen, sind auch für die Anwaltsgebühren die Wertvorschriften des gerichtlichen Verfahrens anzuwenden (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG). Das gilt jedoch nur, wenn es sich um ein vom FamGKG erfassten Verfahren handelt. Ist das Zwangsmittel in einem vom GNotKG erfassten Verfahren festgesetzt, in denen gleichfalls Festgebühr entstehen, bestimmt sich die Höhe des Gegenstandswerts nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, weil § 23 Abs. 1 S. 2 RVG die Verfahren nach dem GNotKG nicht erfasst.
Die Rspr. hat für die Zwangsverfahren nach § 33 FGG, an dessen Stelle § 35 FamFG getreten ist, auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds abgestellt. Daran hat die Lit. festgehalten. Zu beachten ist dabei jedoch, dass diese Rspr. noch zu einer Rechtlage ergangen ist, als für das Zwangsmittelverfahren noch wertabhängige Gerichtsgebühren entstanden, deren Wert sich gem. § 119 Abs. 2 KostO nach dem Wert des festgesetzten Zwangsgelds bestimmten. Wegen § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO war damit klar auch für die Anwaltsgebühren auf den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert abzustellen. Das ist jedoch seit dem Inkrafttreten von FamGKG und GNotKG, die Festgebühren vorsehen, nicht mehr der Fall.
Im Geltungsbereich des FamGKG müsste der Wert wegen § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1, 2 FamGKG nach billigem Ermessen bestimmt werden. Im Geltungsbereich des GNotKG muss wegen § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf den Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung hat, abgestellt werden. Da auch letzteres im Regelfall nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, wird folglich nach wie vor auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds abgestellt werden können.
Handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren, gilt § 23 Abs. 2 RVG, sodass der Wert nach dem Interesse des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Für Rechtsmittel des Schuldners ist dabei ebenfalls auf die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds abzustellen, wenn sich der Schuldner gegen die Festsetzung dem Grunde nach richtet. Wird nur die Höhe des Zwangsgelds angegriffen, ist die Differenz zwischen festgesetztem und angestrebtem Zwangsgeld maßgeblich.
Da in den gerichtlichen Verfahren keine Wertgebühren entstehen ist zudem zu beachten, dass eine Wertfestsetzung nicht von Amts wegen nach § 55 Abs. 2 S. 1 FamGKG, § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG erfolgt, sondern nur auf Antrag des Anwalts nach § 33 Abs. 1 RVG. Gegen eine solche Festsetzung findet zudem nicht die Beschwerde nach § 59 FamGKG, § 83 GNotKG, sondern nach § 33 Abs. 3 RVG statt.