Die Erinnerung ist in der Sache auch begründet und führt im tenorierten Umfang zum Erfolg.
Die Entscheidung in Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung von Inkassokosten i.H.v. 25,00 EUR gem. § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG bei Tätigwerden im Mahnverfahren in eigener Sache) war obsolet, weil die ursprünglich geltend gemachte Forderung mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach Zwischenverfügung des Rechtspflegers zurückgenommen worden ist. Ob die ursprüngliche Forderung in den beantragten Mahnbescheid aufzunehmen gewesen wäre, bedarf vor diesem Hintergrund keiner rechtlichen Erörterung (mehr).
Soweit die Antragstellerin statt der ursprünglich beantragten Inkassogebühren als Verfahrenskosten zuletzt eine 1,0-Verfahrensgebühr nach dem RVG aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts gefordert hat, handelt es sich um Kosten des Mahnverfahrens, die der Rechtspfleger in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO in vollem Umfang nach Grund und Höhe zu überprüfen hat (MüKo/Schüler, ZPO, 5. Aufl., 2016, § 691 Rn 24 m.w.N.).
Im Rahmen der (vereinfachten) Kostenfestsetzung gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Kosten eines Rechtsanwalts in der Regel zu erstatten sind, wenn sie zur zweckentsprechenden Führung des Rechtsstreits notwendig erscheinen (Zöller, a.a.O., Rn 13 zu § 91 "Rechtsanwalt").
Eine solche Notwendigkeit besteht bereits dann, wenn gegen einen anderen ein gerichtliches Verfahren begonnen werden soll, was auch im Falle eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids der Fall ist (Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., Rn 12 zu § 91). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Partei selbst rechtskundig ist oder, vielleicht sogar über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Anwaltlicher Beistand kann selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich um eine einfach gelagerte Sache oder Rechtsfrage handelt, in welcher der Antragsteller auch ohne Rechtskenntnisse selbst den Erlass eines Mahnbescheids beantragen kann.
Von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen abgewichen werden, bspw. wenn sich die Einschaltung des Rechtsanwalts im Einzelfall als offensichtlich nutzlos oder sonst rechtsmissbräuchlich darstellt bzw. sie in erkennbarer Schädigungsabsicht erfolgt (MüKo, ZPO, 5. Aufl., 2016, Rn 57 zu § 91). Hinweise darauf, dass hier derartige Voraussetzungen vorliegen, bestehen nicht.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wurde zwar ursprünglich von der Antragstellerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, selbst gestellt, wodurch zweifellos belegt ist, dass sie hierzu grds. in der Lage ist. Dies bedeutet aber nicht, dass im weiteren Verfahrensablauf die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerin überflüssig und nicht mehr zweckentsprechend war.
Der Rechtspfleger hatte mit Zwischenverfügung Einwände gegen den beantragten Mahnbescheid geltend gemacht, nämlich die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die beanspruchten Inkassokosten als Kosten des Mahnverfahrens wegen der Rechtsverfolgung in eigener Sache in Abzug gebracht werden sollten.
Dass sich die Antragstellerin im Hinblick auf diese Mitteilung dazu entschlossen hat, für das weitere Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist trotz des von ihr betriebenen Geschäftsmodells eines Inkassobüros ausreichend plausibel und kann insgesamt nicht als rechtsmissbräuchliches Handeln bewertet werden.
Mitgeteilt von Rechtsfachwirt Harald Minisini, Aidenbach
AGS 12/2020, S. 598 - 599