Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin hat zu Recht bei der Festsetzung der dem Kläger zu erstattenden Kosten (§§ 164, 162 Abs. 1 u. 2 VwGO) die beantragte Terminsgebühr nicht festgesetzt. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt, sodass es allein um die Frage der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr geht. Diese ist vorliegend nicht zu gewähren, da abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, diese auch nicht in zulässiger Weise hätte beantragt werden können.
Das RVG sieht in Nr. 3104 Fälle der Erstattung einer fiktiven Terminsgebühr vor. So entsteht gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV die Terminsgebühr auch dann, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann.
Vorliegend wurde durch Gerichtsbescheid entschieden; die weitere Voraussetzung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV fehlt jedoch. Der Antragssteller hätte zwar formal die Möglichkeit gehabt, innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des ihm vollumfänglich stattgebenden Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung zu beantragen. Ein solcher Antrag wäre jedoch durch Beschluss als unzulässig abzulehnen gewesen. Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 84 Rn 21). Der Antragsteller konnte somit keine mündliche Verhandlung erzwingen (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 9.3.1016 – RN 2 M 16.30211 m.w.N.).
Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV soll ebenso wie die übrigen Nummern des Absatzes verhindern, dass für den Anwalt ein gebührenrechtlicher Anreiz entsteht, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu bestehen. Vielmehr soll der Rechtsanwalt die Entscheidung, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, ohne Rücksicht auf finanzielle Erwägungen allein nach verfahrensbezogenen Gesichtspunkten treffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.8.2018 – 2 OA 1541/17). Bei fehlender Beschwer – die im Fall einer obsiegenden Klage besonders augenscheinlich ist – hat es der Anwalt nicht in der Hand, durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Dieser Sinn und Zweck ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz heißt es, die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr solle konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei (BR-Drucks 517/12, 428; im Ergebnis wie hier: BayVGH, Beschl. v. 24.10.2018 – 5 C 18.1932 [= AGS 2018, 554]; VG München, Beschl. v. 4.2.2019 – M 1 M 18.52807 Beschl. v. 4.12.2017 – M 3 M 17.52950; a.A.: BayVGH, Beschl. v. 27.2.2020 – 8 C 18.1889; VG München, Beschl. v. 2.7.2020 – M 19 M 20.31249).
AGS 12/2020, S. 570 - 571