Die Erinnerung ist weithin begründet. Vorliegend allein streitig sind nur noch die Höhe der Verfahrensgebühr und die Entstehung der Erledigungsgebühr dem Grunde nach. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Zwischen den Beteiligten zutreffend konsentiert ist insoweit, dass jedenfalls eine Verfahrensgebühr von 490,00 EUR angemessen ist. Dann aber liegt die von dem Erinnerungsführer angenommene Höchstgebühr noch im allgemein akzeptierten 20 %-Toleranzrahmen, sodass diese sich nicht als unbillig erweist und damit bindend ist. Dies gilt auch dann, wenn wie hier der Toleranzrahmen die Höchstgebühr erreicht (vgl. BayLSG, Beschl. v. 24.3.2020 – L 12 SF 271/16 E, juris Rn 34 [= AGS 2020, 215]). Der Erinnerungsführer kann daher eine Verfahrensgebühr von 550,00 EUR beanspruchen.
2. Zur Frage der – anders als bei der Einigungsgebühr gem. Nrn. 1006, 1000 VV allgemein als erforderlich angesehenen – besonderen Mitwirkung eines Rechtsanwalts zur Beendigung des Verfahrens, um eine Erledigungsgebühr gem. Nrn. 1006, 1005, 1000 VV entstehen zu lassen, werden unterschiedlich Auffassungen vertreten. Das LSG Baden-Württemberg hat in der von dem Erinnerungsgegner zitierten Entscheidung v. 15.7.2019 (L 10 SF 1298/19 E-B, juris Rn 17 ff. [= AGS 2020, 67]) diese Auffassungen referiert und mit der Mehrheit der zitierten Stimmen aus Lit. und Rspr. in einer Erledigungserklärung nach angenommenen Teilanerkenntnis auch dann keine für die Erledigungsgebühr ausreichende "qualifizierte Mitwirkung" des Rechtsanwalts gesehen, wenn dieser hierzu auf seinen Mandanten hierzu eingewirkt hat; auf diese Darstellung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Die Kammer schließt sich dem jedoch nicht an. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "qualifizierten Mitwirkung" in einer Weise unspezifisch ist, die kaum eine willkürfreie Handhabung ermöglicht. Dabei darf, wie auch das LSG Baden-Württemberg in der zitierten Entscheidung ausführt, kein zu strenger Maßstab angelegt werden – dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die "Grundnorm" der Erledigungsgebühr, Nr. 1002 VV, nur eine "Mitwirkung" verlangt, ohne dem das Attribut "qualifiziert" beizustellen. Andererseits ist aber die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung als solche nicht für das Entstehen der Erledigungsgebühr genügend, da dies nach zutreffender Auffassung von der Verfahrensgebühr abgegolten wird (vgl. die Nachweise bei LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.7.2019 – L 10 SF 1298/19 E-B, juris Rn 19 [= AGS 2020, 67]). Wenn aber "Überzeugungsarbeit" eines Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten vorliegt, die ein Verfahren trotz noch verbliebenem rechtshängigen, streitigem Anspruch ohne Weiteres zu Ende bringt (wie etwa hier typisch: Erledigungserklärung nach Teilanerkenntnis), dann genügt dies, um ein Mitwirken zu erfüllen, das über dasjenige hinausgeht, das bereits mit der Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV abgegolten ist und daher die zusätzliche Vergütung rechtfertigt.
Solches war nach dem Vorbringen des Erinnerungsführers gegeben; die Kammer hat insoweit keinen Grund, diesen Vortrag – von einem Organ der Rechtspflege stammend – als unzutreffend oder grds. zweifelhaft anzusehen (wohl zu weitgehend mit einer generellen tatsächlichen Vermutung für die die Ursächlichkeit HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 7. Aufl., 2018 Rn 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es wie im vorliegenden Fall dadurch plausibel wird, dass der Umfang des Anspruchsverzichts, der den für erledigt erklärten Anteil des Streitgegenstandes betrifft, nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist; denn in einem solchen Fall wäre ohne besondere Umstände keineswegs einleuchtend, dass es einer besonderen Einwirkung auf einen Mandanten bedurfte, um von der Weiterführung eines Verfahrens Abstand zu nehmen. Hier begehrte der Kläger des Ausgangsverfahrens EM-Rente seit Juni 2016, erhielt sie aber erst ab dem 1.4.2018. Mit der Erledigungserklärung geht also ein deutlicher Verzicht einher auf einen ursprünglich rechtshängig gemachten EM-Rentenanspruch von 22 Monaten. Dies korreliert mit dem Vorbringen des Erinnerungsführers, dass insoweit eine besondere Einwirkung auf den Kläger des Ausgangsverfahrens erforderlich war, damit dieser einer Erledigung zustimmte.
Da die Beklagte des Ausgangsverfahrens infolge ihres Teilanerkenntnisses zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts in Form der Gewährung einer EM-Rente verpflichtet ist, liegen auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Nr. 1002 VV vor, sodass die Erledigungsgebühr zugunsten des Erinnerungsführers angefallen ist.
Allerdings ist zu beachten, dass damit nur eine Teilerledigung des gesamten Streitgegenstandes durch eben diese anwaltliche qualifizierte Mitwirkung erfolgt ist. Hierzu ist Anm. 2 zu Nr. 1006 VV zu beachten:
"Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätz...