RVG §§ 3, 14 Abs. 1, 33 Abs. 2, 56; RVG VV Nr. 1000
Leitsatz
- Die 20 %-Toleranzgrenze zugunsten des Rechtsanwalts bei der Bestimmung der Rahmengebühren gem. § 3 RVG ist auch dann zu beachten, wenn damit die Höchstgebühr erreicht wird.
- Die Einwirkung des Rechtsanwalts auf seinen Mandanten, nach einem Teilanerkenntnis den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt zu erklären, genügt jedenfalls dann für das Entstehen einer Erledigungsgebühr (Nrn. 1006, 1005, 1002 VV), wenn der für erledigt erklärte Anteil des ursprünglichen Streitgegenstands nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. In diesem Fall ist die Höhe der Erledigungsgebühr als Teilbetrag der Verfahrensgebühr im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstandes anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen.
SG Fulda, Beschl. v. 6.10.2020 – S 4 SF 19/20 E
1 Sachverhalt
Nach einer Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren und einem Beiordnungszeitraum von gut zwei Jahren wurde das Ausgangsverfahren nach einem Teilanerkenntnis der dortigen Beklagte durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte am 27.6.2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt; letztlich erkannte die Beklagte des Ausgangsverfahrens das Vorliegen einer solchen Erwerbsminderung am September 2017 an und gewährte eine befristet EM-Rente ab dem 1.4.2018 bis 31.12.2022 – verbunden mit einem Kostengrundanerkenntnis i.H.v. 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Nach Abschluss des Verfahrens machte der Erinnerungsführer seine Vergütung gegenüber der Staatskasse wie folgt geltend:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
550,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
510,00 EUR |
Erledigungsgebühr, Nr. 1006 VV |
550,00 EUR |
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV |
31,00 EUR |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
42,60 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV |
25,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.728,60 EUR |
hiervon 1/5 |
345,72 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
65,69 EUR |
|
411,41 EUR |
abzgl. erhalten Vorschüsse |
– 737,80 EUR |
zu erstattender Betrag |
326,39 EUR |
Die Urkundsbeamtin setzte unter dem 18.6.2020 den vom Erinnerungsführer zu erstattenden Betrag demgegenüber wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
490,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
280,00 EUR |
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV |
20,00 EUR |
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV |
42,60 EUR |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 VV |
25,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
877,60 EUR |
hiervon 1/5 |
175,52 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
33,35 EUR |
|
208,87 EUR |
abzgl. erhalten Vorschüsse |
– 717,00 EUR |
zu erstattender Betrag |
505,13 EUR |
Zur Begründung der Absetzungen führte sie im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG nur eine Verfahrensgebühr von 490,00 EUR angemessen sei. Angesichts der Terminsdauer von 30 Minuten sei die hierfür vorgesehen Mittelgebühr angemessen. Die Einigungsgebühr sei gar nicht entstanden, da sich die Einigung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens lediglich auf ein Anerkenntnis bezogen habe. Die angefertigten Kopien seien nicht allesamt erforderlich gewesen, sodass insoweit nur eine teilweise Gebührenzahlung in Betracht komme.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und hält an der Höchstgebühr von 550,00 EUR als Verfahrensgebühr fest. Dies gelte auch für die Terminsgebühr, allerdings akzeptiere er insoweit eine Beschränkung auf 420,00 EUR.
Die Erledigungsgebühr, nicht eine Einigungsgebühr – wie die Urkundsbeamtin meine – sei geltend gemacht worden und auch entstanden, wie er sie auch im Vergütungsfestsetzungsantrag ausführlich begründet habe. Er habe nach dem schriftlichen Teilanerkenntnis der Beklagten des Ausgangsverfahrens auf seinen Mandanten eingewirkt, das Verfahren i.Ü. für erledigt zu erklären; hierzu habe ein persönliches Gespräch mit ihm am 20.2.2020 stattgefunden. Dabei seien die weiteren Erfolgsaussichten dargelegt worden, was den Kläger des Ausgangsverfahrens zur Erledigungserklärung i.Ü. veranlasst habe.
Der Erinnerungsgegner hat dazu Stellung genommen und Festsetzung der Verfahrensgebühr durch die Urkundsbeamtin verteidigt, i.Ü. aber der vom Erinnerungsführer nunmehr akzeptierten Terminsgebühr von 420,00 EUR sowie der geltend gemachten Dokumentenpauschale insgesamt zugestimmt. Allerdings sei eine Erledigungsgebühr nicht entstanden, da die alleinige Einwirkung auf den Mandanten zur Abgabe einer Erledigungserklärung für die insoweit notwendige besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht ausreiche.
2 Aus den Gründen
Die Erinnerung ist weithin begründet. Vorliegend allein streitig sind nur noch die Höhe der Verfahrensgebühr und die Entstehung der Erledigungsgebühr dem Grunde nach. Hierzu ist auf Folgendes hinzuweisen:
1. Zwischen den Beteiligten zutreffend konsentiert ist insoweit, dass jedenfalls eine Verfahrensgebühr von 490,00 EUR angemessen ist. Dann aber liegt die von dem Erinnerungsführer angenommene Höchstgebühr noch im allgemein akzeptierten 20...