Nach Auffassung des Amtsrichters hat die nachträgliche Aufhebung des Bestellungsbeschlusses vom 17.6.2021 hier keine Auswirkung auf die dem Rechtsanwalt zustehenden Pflichtverteidigergebühren. Für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse sei grds. der Bestellungsakt nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG entscheidend. Mit der Ausführung anwaltlicher Tätigkeiten auf Basis einer Beiordnung entstehen die Grund- und Verfahrensgebühren nach Nrn. 4100, 4106 VV (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., VV 4100 Rn 12).

Eine zeitlich nachfolgende Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung habe grds. keine Auswirkungen auf diese bereits entstandenen Gebühren. Dies folge aus der Vorschrift des § 15 Abs. 4 RVG, wonach nachträgliche Änderungen hinsichtlich der Angelegenheit ohne Bedeutung für den Vergütungsanspruch seien. Diese Norm gelte nach ihrem Sinn und Zweck auch für die Staatskasse (vgl. Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A: Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§§ 44, 45, 50) Rn 2400). Eine Ausnahme vom normierten Grundsatz könne sich gem. § 15 Abs. 4 RVG nur aus dem RVG selbst ergeben, wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich seien.

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