1. Gesetzliche Regelung

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. In einem solchen Fall fällt dem Prozessbevollmächtigten in der ersten Instanz eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV an.

2. Besprechung

Nach Auffassung des OLG Brandenburg hat hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Telefonat vom 29.4.2020 eine solche die Terminsgebühr auslösende Besprechung geführt.

a) Telefonische Besprechung

Das OLG hat darauf hingewiesen, für den Anfall der Terminsgebühr genüge es, wenn die Besprechung telefonisch erfolgt sei (s. BGH AGS 2007, 115 = RVGreport 2007, 73 [Hansens] = zfs 2007, 105 m. Anm. Hansens).

b) Inhalt der Besprechung

Von einer die Terminsgebühr auslösenden Besprechung kann nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg dann ausgegangen werden, wenn die auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auf den Abschluss des Verfahrens ohne gerichtliche Entscheidung der Hauptsache zielen. Ziel des Gesetzgebers sei es, zwecks Entlastung der Justiz durch die Besprechung Prozesse entweder schon zu vermeiden oder sie jedenfalls ohne Urteil zu beenden. Deshalb ist nach Auffassung des OLG Brandenburg eine weite Auslegung des Gesetzes erforderlich. Somit setze der Anfall der Terminsgebühr nicht voraus, dass die auf die Erledigung gerichteten Mitwirkungshandlungen des Rechtsanwalts in der Besprechung erfolgreich seien. Der Gesetzeswortlaut erfordere jedoch nicht lediglich irgendeine – telefonische – Besprechung, sondern eine Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sei. Auf welche Weise dieses Ergebnis erreicht werden soll, schreibe das Gesetz hingegen nicht vor.

c) Einfache Nachfragen

Auch bei der gebotenen weiten Auslegung der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg eine Terminsgebühr dann nicht, wenn der Rechtsanwalt der Partei sich nur nach dem Sachstand erkundigt oder diesen dem Gegner mitteilt (s. VGH Baden-Württemberg RVGreport 2016, 383 [Hansens]; OLG Stuttgart AGS 2009, 316; OLG Hamburg AGS 2007, 31; OLG Köln AGS 2006, 226 = RVGreport 2006, 63 [Ders.]). Ebenso wenig falle die Terminsgebühr an, wenn lediglich mitgeteilt werde, dass der Rechtsstreit wegen eines bestimmten Ereignisses für erledigt erklärt werde oder ein Antrag zurückgenommen werde (LAG Berlin-Brandenburg RVGreport 2013, 152 [Ders.] = JurBüro 2013, 191).

3. Inhalt der Besprechung im Fall des OLG Brandenburg

Um eine solche Sachstandsanfrage hat es sich hier nach Auffassung des OLG Brandenburg nicht gehandelt. Dies hat das OLG damit begründet, Frau B habe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht lediglich die bevorstehende Zahlung mitgeteilt und sich nach dessen Kontoverbindung erkundigt. Vielmehr habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, nachdem Frau B ihm bestätigt habe, den Rechtsstreit durch Erledigung beenden zu wollen, die Abgabe der Erledigungserklärung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte die Klageforderung einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie aller bis dahin angefallenen Zinsen bezahle. Die entsprechenden offenen Beträge habe der Rechtsanwalt dann vereinbarungsgemäß der Beklagten mit E-Mail vom selben Tage mitgeteilt und seine Kontoverbindung angegeben. Die Beklagte habe nach Erhalt dieser E-Mail diese Beträge auch gezahlt.

Hieraus folgert das OLG Brandenburg, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Frau B in dem Telefonat vom 29.4.2020 nicht nur über die Art und Weise der einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gesprochen haben. Vielmehr habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Frau B deutlich gemacht, dass er nur dann zur Abgabe der Erledigungserklärung bereit sei, wenn die Beklagte auch die in der Klageschrift nicht ausgerechneten, bis dahin angefallenen Zinsen bezahle. Nachdem der Beklagten der E-Mail die gesamten Beträge mitgeteilt worden seien, hat diese die Gesamtforderung gezahlt. Erst danach habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Diese auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichtete telefonische Besprechung habe folglich die Terminsgebühr ausgelöst (s. OLG Hamburg AGS 2007, 31).

4. Darlegung und Glaubhaftmachung des Gebührentatbestandes

Das OLG Brandenburg hat ferner darauf hingewiesen, dass derjenige, der den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen für sich in Anspruch nehme, die Tatsache darzulegen und ggfs. zu beweisen habe, aus denen zu folgern sei, dass die Terminsgebühr angefallen sei. Die Klägerin habe die Voraussetzungen dieser Terminsgebühr substantiiert dargelegt. Dieses Vorbringen habe die Beklagte nicht erheblich bestritten, weil ihr Vortrag widersprüchlich und damit unerheblich sei. Dies gilt nach Auffassung des OLG Brandenburg zunächst einmal für die Behauptung der Klägerin, Frau B habe die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin deshalb angerufen, weil in den ihr vorliegenden U...

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