Will der Prozessbevollmächtigte zum auswärtigen Gerichtstermin nicht selbst anreisen, muss ein Terminsvertreter beauftragt werden. Insoweit bestehen zwei Möglichkeiten:

Der Terminsvertreter kann im Namen der Partei beauftragt werden
oder  
er kann im Namen des Anwalts beauftragt werden.

Während die Kostenerstattung im ersten Fall unproblematisch ist, ergeben sich im zweiten Fall in der Praxis regelmäßig Probleme.

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