[Ohne Titel]
Nachdem in AGS 2023, 385 die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Berufungsverfahren vorgestellt wurde, behandeln die nachfolgenden Ausführungen die Gebühren, die für den Rechtsanwalt/Verteidiger im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren anfallen können.
I. Gebühren des Revisionsverfahrens
Die Gebühren, die im Revisionsverfahren entstehen können, sind, wenn der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV – Gerichtliches Verfahren – Revision geregelt. Danach können die Gebühren nach den Nrn. 4130 ff. VV entstehen. Strukturell sind die Gebühren für das Revisionsverfahren ebenso gegliedert wie die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die für das Berufungsverfahren. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr, nämlich die Nr. 4130 VV, und für jeden Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren eine Terminsgebühr Nr. 4132 VV. Ist der Rechtsanwalt nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt Teil 4 Abschnitt 3 VV (vgl. dazu IV.).
II. Angelegenheit (§ 15 RVG)
Das Revisionsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bzw. dem Berufungsverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Werden mehrere Revisionen, also z.B. vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft oder einem Nebenkläger, eingelegt, kommt es darauf an, ob diese sich gegen dieselbe Entscheidung oder gegen verschiedene Entscheidungen richten. Richten sich die Revisionen gegen dieselbe Entscheidung, liegt lediglich eine Angelegenheit vor mit der Folge, dass die Gebühren Nrn. 4130 ff. VV nur einmal entstehen. Der durch die mehreren Revisionen entstehende höhere Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts muss im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden.
III. Dauer des Revisionsverfahrens
1. Beginn
Das Revisionsverfahren beginnt mit der Einlegung der Revision nach § 341 StPO. Die Einlegung der Revision selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der ersten Instanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren der vorhergehenden Instanz. Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zur Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV. Diese Tätigkeit muss nicht nach außen erkennbar sein. Ausreichend ist also z.B. die (weitere) Beratung des Mandanten oder die Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel, dass diese die von ihr eingelegte Revision zurücknimmt.
War der Verteidiger erstinstanzlich überhaupt noch nicht oder nicht als Verteidiger tätig, beginnt für ihn das Revisionsverfahren mit der Erteilung des Auftrags, das Rechtsmittel einzulegen. Die Einlegung der Revision wird dann von der Gebühr Nr. 4130 VV erfasst.
2. Ende
Das Revisionsverfahren endet mit dem Abschluss der Revisionsinstanz. Das ist nicht die Zustellung des Beschlusses, in dem über die Revision nach § 349 Abs. 1, 2 oder 4 StPO entschieden wird, im Fall der Hauptverhandlung die Verkündung des Urteils, die Rücknahme der Revision oder die Einstellung des Verfahrens. Vielmehr werden auch darüber hinausgehende Tätigkeiten noch von der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV als sog. Abwicklungstätigkeiten erfasst. Dies kann z.B. die Beratung des Mandanten über die Einlegung der Verfassungsbeschwerde sein.
3. Sprungrevision/Sperrberufung
Wird, nachdem der Verteidiger gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 335 Abs. 1 StPO Sprungrevision eingelegt ha...