Im streitigen Verfahren findet die Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG Anwendung, sobald die Verfahrensgebühren Nrn. 3100 und 3101 VV einschlägig sind (vgl. Nr. 3101 Abs. 1 VV). Ebenso, wenn im Rahmen eines Vergleichs doppelte Einigungsgebühren auftreten, indem nicht anhängige Ansprüche während des Verfahrens geltend gemacht werden. Dies hat Auswirkungen auf den Gegenstandswert der ermäßigten Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV und lässt zudem die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV entstehen. Durch das Auftreten von Doppelgebühren ist die Anwendung der Prüfung unerlässlich.

Im untenstehenden Beispiel sollen die soeben genannten Gebührenarten und die damit verbundene Thematik der § 15 Abs. 3 RVG-Prüfung verdeutlicht werden.

 

Beispiel

Es gibt einen Klagauftrag i.H.v. 20.000,00 EUR. Noch vor Klageinreichung werden 5.000,00 EUR gezahlt. Wegen des Restes wird die Klage eingereicht. Nach streitiger Verhandlung im Termin wird mit der Beklagtenseite ein Vergleich geschlossen. Dabei wird ein nicht anhängiger Betrag von 6.000,00 EUR mitverglichen. Der Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der Ansprüche, an den Kläger 15.000,00 EUR zu zahlen.

 
1,3-Verfahrensgebühr, 933,40 EUR  
Nr. 3100 VV    
(Wert: 15.000,00 EUR)    
0,8-Verfahrensgebühr, 532,80 EUR  
Nr. 3101 VV    
(Wert: 11.000,00 EUR)    
  1.466,20 EUR  
gem. § 15 Abs. 3 RVG   1.241,50 EUR
nicht mehr als    
1,3 aus 26.000,00 EUR    
1,2-Terminsgebühr,   986,40 EUR
Nr. 3104 VV    
(Wert: 21.000,00 EUR)    
1,0-Einigungebühr, 718,00 EUR  
Nr. 1003 VV    
(Wert: 15.000,00 EUR)    
1,5-Einigungsgebühr, 585,00 EUR  
Nr. 1000 VV    
(Wert: 6.000,00 EUR)    
  1.303,00 EUR  
gem. § 15 Abs. 3 RVG   1.233,00 EUR
nicht mehr als    
1,5 aus 21.000,00 EUR    
Gesamt   3.460,90 EUR

In manchen Fallkonstellationen kann es ebenso zu doppelten Terminsgebühren kommen, die folglich eine § 15 Abs. 3 RVG Prüfung auslösen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn über einen Teil der Forderung eine 0,5-Terminsgebühr aufgrund einer Säumnis entsteht und über den Rest im Termin streitig verhandelt wird. Folglich entstünde neben der 0,5-Versäumnisgebühr eine weitere 1,2-Terminsgebühr.[6] Hier wäre die Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG anzuwenden.[7]

Auch denkbar ist eine außergerichtliche Einigung vor dem ersten Gerichtstermin, sodass eine 1,2-Terminsgebühr für das Einigungsgespräch und eine 0,5-Terminsgebühr für eine anschließende Säumnis im Termin abgerechnet wird.

[6] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 15 Rn 221.
[7] Gerold/Schmidt, RVG, a.a.O., § 15 Rn 90.

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