Im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens entstehen sog. Doppelgebühren in unterschiedlicher Höhe, was dem Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren widerspricht (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Die aufkommenden doppelten Gebühren sind zum Beispiel auf ermäßigte Verfahrensgebühren (im streitigen Verfahren) zurückzuführen, wenn sich Teile des Gegenstandes vorzeitig erledigen. Um den Mandanten hinsichtlich seiner Kostentragung nicht mit überhöhten Kosten zu belasten, hat der Gesetzgeber § 15 Abs. 3 RVG normiert. Diese Vorschrift stellt eine abrechnungsrelevante Prüfung für sämtliche Verfahren dar und schafft somit einen Rahmen zur Begrenzung von Doppelgebühren / von doppelten Gebühren der gleichen Art. Wann und wie eine Prüfung nach § 15 Abs. 3 RVG anzuwenden ist, soll in diesem Beitrag näher erläutert und anhand von Beispielsfällen aufgezeigt werden.

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