Diese Voraussetzungen waren hier beim Beklagtenvertreter erfüllt. Der Rechtsanwalt hat nach Aufruf der Sache den Gerichtssaal betreten und hat die Sach- und Rechtslage mit dem Richter erörtert. Für diese Tätigkeit ist ihm – wenn nicht bereits durch vorangegangene Tätigkeiten – sowohl die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV) als auch die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV angefallen. Die Ermäßigungsvorschrift der Nr. 3105 VV greift hier nicht ein, da der Beklagtenvertreter mehr getan hat als lediglich einen Antrag zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt zu haben. Er hat nämlich mit dem Richter die Sach- und Rechtslage einseitig erörtert.[3]
Somit kann der Beklagtenvertreter nach Beendigung des Rechtsstreits seine Vergütung wie folgt abrechnen:
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 1.068,60 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) | ||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 986,40 EUR |
(Wert: 20.000,00 EUR) | ||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 394,25 EUR |
Gesamt | 2.469,25 EUR |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen