1. Rechtsbehelfsbelehrung
a) VG Köln
Die Rechtsbehelfsbelehrung des VG Köln war nicht unrichtig i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG. Gem. § 58 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, die den in dieser Vorschrift aufgeführten Anforderungen genügen muss. Bereits der Einleitungssatz dieser Vorschrift ("Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen …") gibt eindeutig zu erkennen, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nur vorgeschrieben ist, wenn es überhaupt ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf gegen die entsprechende Entscheidung gibt. Ist die Entscheidung unanfechtbar, gibt es kein Rechtsmittel oder auch keinen sonstigen Rechtsbehelf, über dessen nähere Anforderungen zu belehren wäre. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse über die Ablehnung der PKH, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH verneint hat (§ 146 Abs. 2 VwGO).
b) OVG Münster
Beschlüsse des OVG über die PKH sind – gleich welchen Inhalt sie haben – gem. § 142 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Deshalb enthalten sie regelmäßig auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Zwar wird in der Praxis häufig darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben sei bzw. dass die Entscheidung unanfechtbar sei. Einen entsprechenden Hinweis hierauf unter Nennung der maßgeblichen Gesetzesvorschrift (§ 152 Abs. 1 VwGO) hatte hier das OVG Münster in seinem Beschluss zwar erteilt. Wie erörtert, besteht jedoch insoweit keine gesetzliche Verpflichtung.
2. Unrichtige Sachbehandlung
Die Voraussetzungen, unter denen Gerichtskosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben sind, werden in der Praxis vielfach verkannt. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass dem Gericht ein offen zu Tage tretender Fehler oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist. Dabei muss das Gericht offensichtlich und eindeutig gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben (KG AGS 2007, 639; OVG NRW AGS 2019, 185 = RVGreport 2019, 155 [Hansens]); BGH RVGreport 2019, 474 [Ders.]). Das VG Köln hatte hier keinen offensichtlichen Gesetzesverstoß begangen. Zu einer Rechtsbehelfsbelehrung war es gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, da seine Entscheidung unanfechtbar war. Eine Verpflichtung im Sinne einer "Negativbelehrung", nämlich dass die Entscheidung nicht anfechtbar sei, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Anders liegt der umgekehrte Fall, in dem das Gericht seine Ablehnung der PKH ausschließlich darauf gestützt hat, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien und dieser Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beifügt, nach der gegen die Entscheidung die Beschwerde gegeben sei, obwohl diese tatsächlich nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist (s. der Fall des OVG Münster AGS 2019, 185 = RVGreport 2019, 155 [Hansens]). In einem solchen Fall hat das Gericht eindeutig gegen gesetzliche Vorschriften, nämlich gegen § 58 Abs. 1 VwGO, verstoßen, weil es über einen Rechtsbehelf belehrt hat, der von Gesetzes wegen gar nicht gegeben war. Legt der Antragsteller im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung die tatsächlich unstatthafte Beschwerde ein, wie es im Fall des OVG Münster, a.a.O., geschehen war, ist die Beschwerde zwar gleichwohl unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat in einem solchem Fall jedoch dann anzuordnen, dass die durch die Zurückweisung der unstatthaften Beschwerde angefallene Festbetragsgebühr nach Nr. 5502 GKG KV i.H.v. 66,00 EUR wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben sei (s. auch BFH BFH/NV 2016, 936; BFH/NV 2008, 606).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichterhebung der Gerichtskosten hat jedoch auf die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens keinen Einfluss (s. BFH BFH/NV 2008, 606). In einem solchen Fall hat der Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit, gegen das betreffende Bundesland, dessen Gericht die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat, Amtshaftungsansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend zu machen.
Im Fall des OVG Münster hier lag keine unrichtige Sachbehandlung seitens des VG Köln vor, sodass das OVG zutreffend auch keine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG erlassen hat.
3. Exkurs: Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im RVG
Mit Wirkung zum 1.1.2014 ist auch im RVG, nämlich in § 12c RVG, die Rechtsbehelfsbelehrung obligatorisch eingeführt worden. Dies hat Auswirkungen auf Entscheidungen, in denen das Verfahren im RVG geregelt ist. Insbesondere im Verfahren betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes (§ 33 RVG) und auf Festsetzung der PKH/VKH-Anwaltsvergütung (§ 55 Abs. 2 i.V.m. § 33 RVG) sind in der Praxis viele Rechtsbehelfsbelehrungen unrichtig.
a) Grundsatz
Versäumt der Beteiligte infolge der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung eine Frist, wird gem. § 33 Abs. 5 S. 2 RVG>, der im Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung gem. § 56 Abs. 2 Hs. 2 RVG> entsprechend ...