1. Verfahrensrechtliche Ausführungen
Den Ausführungen des LAG Berlin-Brandenburg zu den Voraussetzungen für die Entscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist nichts hinzuzufügen.
2. Kostenrechtliche Ausführungen
Die gerichtskostenrechtlichen Ausführungen des LAG geben Anlass, sich mit dem Wegfall und der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren näher zu befassen.
a) Anfall der Gebühr
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen – hier nach Nr. 8210 GKG KV – wird gem. § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2 GKG fällig, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Hierzu gehört bspw. nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG die Fälligkeit in dem Fall, in dem eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Hierzu gehört somit auch eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.
b) Nachträglicher Wegfall der Verfahrensgebühr
Nr. 8210 Abs. 2 GKG KV regelt einige Sachverhalte, in denen die Verfahrensgebühr entfällt. S. 1 dieser Vorschrift betrifft die Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder kein Urteil nach § 46a Abs. 6 S. 2 ArbGG ergangen ist. Unter diese Vorschrift fällt auch eine Rücknahme der gesamten Klage, bevor streitig verhandelt worden ist. Ein solcher Fall hat hier vorgelegen.
Nach Nr. 8210 Abs. 2 S. 2 GKG KV entfällt die gerichtliche Verfahrensgebühr auch bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Somit wäre im Fall des LAG Berlin-Brandenburg die 2,0-Verfahrensgebühr entfallen, wenn die Parteien sich über die Kostentragung geeinigt und diese Einigung dem Gericht mitgeteilt hätten. Dasselbe gilt, wenn die Entscheidung des Gerichts einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Das LAG Berlin-Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte eine solche Kostenübernahmeerklärung hätte abgeben können, die auch der verfahrensrechtlichen Situation entsprochen hätte.
In der Praxis häufig übersehen wird die Regelung in Vorbem. 8 GKG KV, nach der bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich in dem betreffenden Rechtszug die angefallene gerichtliche Verfahrensgebühr entfällt. Ein Teilvergleich genügt nach Vorbem. 8 S. 2 GKG KV hingegen nicht.
3. Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr
Ähnlich wie in Nr. 1211 GKG KV für die gerichtliche Verfahrensgebühr im Zivilprozess des ersten Rechtszuges geregelt, sieht Nr. 8211 GKG KV auch für die entsprechende Verfahrensgebühr im Urteilsverfahren erster Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit eine Ermäßigung vor. In Nr. 8211 Nr. 1 GKG KV ist der Fall geregelt, dass die Klage nach streitiger Verhandlung vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO über die Kosten ergangen ist oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Als weiterer Ermäßigungstatbestand bestimmt Nr. 8211 Nr. 2 GKG KV den Fall eines Anerkenntnis- oder Verzichtsurteils oder eines Urteils, das gem. § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält.
Nr. 3 der Vorschrift enthält eine Ermäßigungsregelung bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. In all diesen Fällen darf kein anderes als in Nr. 8211 Nr. 2 GKG KV aufgeführtes Urteil vorausgegangen sein.
Im Falle des Vorliegens eines solchen Ermäßigungstatbestandes ermäßigt sich die gerichtliche Verfahrensgebühr von 2,0 auf den Satz von 0,4.
Der Unterschied der Regelungen in Nr. 8210 Abs. 2 S. 2 GKG KV und in Nr. 8211 Nr. 3 GKG KV bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO besteht darin, dass die Verfahrensgebühr nach der erstgenannten Vorschrift völlig entfallen kann, wenn zuvor keine streitige Verhandlung erfolgt ist. Nr. 8211 Nr. 3 GKG KV regelt demgegenüber für die Ermäßigung der Verfahrensgebühr den Fall, dass die Erledigungserklärung nach § 91a ZPO nach streitiger Verhandlung erfolgt.
4. Hinweise für den Rechtsanwalt
Diese kostenrechtlichen Folgen sollte der Prozessbevollmächtigte bei seiner Entscheidung berücksichtigen, wie er ein anhängiges Verfahren beendet. Im Fall des LAG Berlin-Brandenburg hat die Klägerin von der Möglichkeit der Klagerücknahme keinen Gebrauch gemacht. Ihr Prozessbevollmächtigter wird sich überlegt haben, dass dann zwar die gerichtliche Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 Abs. 2 S. 1 GKG KV vollständig entfällt. Andererseits wären der Klägerin dann nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Dies hätte zwar im Verhältnis zur Beklagten keine nachteiligen Auswirkungen, ...