Hinsichtlich der Absetzungen bei der Grundgebühr Nrn. 4100, 4101 VV und der Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV hatte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Gem. § 14 RVG bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Abwägung aller für die Festsetzung der Gebühr gem. § 14 RVG maßgeblichen Umstände führe vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Verteidigerin mit den im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführten Beträgen unbillige und damit für die Staatskasse nicht verbindliche Bestimmungen getroffen hat.
1. Grundgebühr
Die Herabsetzung der Grundgebühr auf 180,00 EUR anstatt der begehrten 269,50 EUR sei nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit von eindeutig unterdurchschnittlichem Grad. Demnach erscheine eine Grundgebühr von 180,00 EUR angemessen. Bei der erfolgten anwaltlichen Bestellung der Verteidigerin und der in diesem Zug erfolgten Akteneinsicht habe sich der Umfang der Akte auf 59 Blatt belaufen, von denen eine Vielzahl den unbekannten Aufenthalt des früheren Angeklagten zum Gegenstand hatten. Der Gegenstand des Verfahrens sei in einem halbseitigen Strafbefehl übersichtlich und informativ dargestellt worden. Grund der Verfahrenseinleitung sowie dessen Inhalt mussten sich der rechtlich geschulten Verteidigerin binnen weniger Minuten erschließen. Eine Grundgebühr von 180,00 EUR verhalte sich daher zu der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall.
2. Verfahrensgebühr
Eine über 140,00 EUR hinausgehende Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV sei ebenfalls unangemessen. Diese Gebühr entstehe für eine Tätigkeit im Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben werde. Habe der Verteidiger nach Einarbeitung in das Verfahren keine über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgehenden Tätigkeiten erbracht, könne die Verfahrensgebühr (sogar) nur i.H.d. Mindestgebühr zu bemessen sein (s. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4104 Rn 11 m.w.N.). Welche besonderen Tätigkeiten die Verteidigerin des früheren Angeklagten hier erbracht habe, die eine über 140,00 EUR hinausgehende Gebühr, insbesondere die begehrte Gebühr von 221,50 EUR, rechtfertigen würden, seien aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.