Rechtswirtin Carmen Wolf, Vergütungsvereinbarungen – Was ist zu beachten, IBA-Infobrief AnwaltBuero 8/2024, 9
Vergütungsvereinbarungen haben nach den einleitenden Worten der Autorin sowohl für die Rechtsanwälte als auch für deren Mandanten Vorteile. Eine solche Vergütungsvereinbarung ermögliche nämlich sowohl dem Rechtsanwalt und auch dem Mandanten eine optimierte Planung ihrer Finanzen. Dies gilt nach Auffassung der Autorin gerade für Pauschalhonorare. Diese würden nämlich für beide Seiten Sicherheiten davor bieten, dass es nicht "zu Überraschungen" komme. Einen weiteren Vorteil für den Abschluss von Pauschalhonorarvereinbarungen sieht Wolf darin, dass die Rechtsanwälte gehalten sind, effizient zu arbeiten und das Mandat innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beenden. Damit würden unnötige Verzögerungen vermieden.
Stundenhonorarvereinbarungen haben nach den weiteren Ausführungen der Autorin für den Mandanten den Nachteil, dass die Höhe des letztlich geschuldeten Honorars "unvorhersehbar" sein kann, Allerdings könnten die Vertragsparteien auch ein Vergütungslimit vereinbaren. Allgemein können nach Auffassung Wolfs faire Vergütungsvereinbarungen das Vertrauen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten stärken. Um dies zu erreichen, müssen jedoch einige grundlegende Dinge beachtet werden, auf die die Autorin in ihrem Beitrag eingeht.
Zunächst befasst sich Wolf mit den formalen Anforderungen, die das RVG an den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen stellt. Eine Vergütungsvereinbarung bedürfe der Textform, mithin nicht mehr der Schriftform. Dies habe zur Folge, dass ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber, aus dem sich der Inhalt der Vereinbarung eindeutig entnehmen lasse, dem Formerfordernis genüge. Ferner verweist Wolf auf die weitere gesetzliche Anforderung, dass die Vergütungsvereinbarung als solche bezeichnet werden müsse und außerdem von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein müsse. Damit dürfe die Vergütungsvereinbarung auch nicht in der Vollmacht enthalten sein. Ferner erfordere das Gesetz, dass der Rechtsanwalt in der Vergütungsvereinbarung den Mandanten darauf hinweisen muss, dass der Gegner, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung im Regelfall nur die gesetzliche Vergütung zu erstatten habe.
Sodann geht Wolf in ihrem Beitrag auf die inhaltlichen Anforderungen einer Vergütungsvereinbarung ein. Dabei sei eine Vorarbeit des Rechtsanwalts geboten. Dieser solle nämlich den Mandanten über die möglichen verschiedenen Vergütungsmodelle informieren und ihn bei der Auswahl der für ihn am besten geeigneten Möglichkeiten beraten. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte die Vergütungsvereinbarung klar formuliert werden. So solle in der Vereinbarung der Gegenstand und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit klar beschrieben werden. Es müsse der Vereinbarung also entnommen werden können, welche Leistungen der Rechtsanwalt schulde und welche nicht. Ebenso müssen nach den Hinweisen Wolfs alle wesentlichen Punkte der Vergütungsvereinbarung formuliert werden, wie etwa die Höhe der Vergütung, Zahlungsmodalitäten oder der Leistungsumfang. In der Vergütungsvereinbarung solle auch klargestellt werden, welche möglichen Zusatzkosten wie Auslagen oder etwaige Fremdkosten noch hinzukommen könnten.
Inhaltlich muss der Rechtsanwalt nach den weiteren Ausführungen der Autorin die gesetzlichen Anforderungen des § 49b BRAO und der § 4 ff. RVG berücksichtigen. So sei generell, wenn auch nicht abschließend, eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren verboten. Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars komme nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Ferner muss der Rechtsanwalt nach den weiteren Ausführungen von Wolf auch die aktuelle Rspr. zu Vergütungsvereinbarungen beachten, wie etwa der zulässige Zeittakt bei Stundenhonorarvereinbarungen.
Ferner weist Wolf in ihrem Beitrag darauf hin, dass Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnten, was in dem Beitrag allerdings nicht näher erörtert wird. Unklare oder missverständliche Vereinbarungen, aber auch die Vereinbarung eines unangemessen hohen Honorars, begründeten die Gefahr, dass der Rechtsanwalt einen Honorarprozess gegen den Mandanten führen müsse. Eine Haftungsgefahr besteht nach den weiteren Ausführungen Wolfs dann, wenn der Mandant "das Gefühl" habe, vorab nicht ordnungsgemäß über die Kosten (gemeint: vereinbarte Vergütung) informiert worden zu sein.
Abschließend weist Wolf in ihrem Beitrag darauf hin, dass das Risiko eines Forderungsausfalls für den Rechtsanwalt dann minimiert werden kann, wenn er eine transparente Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abschließt, die die Interessen beider Vertragspartner angemessen berücksichtigt.
Dipl.-Rechtspfleger Heinrich Hellstab, Die Entwicklung des Kostenrechts und des Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilferechts seit 2022, Rpfleger 2024, 572
In seinem ausführlich...