1. Prozessuale Verfahrensweise
Für die Entscheidung der verfahrensgegenständlichen Frage, welches Gericht für die Festsetzung der vor dem LG Bonn entstandenen Kosten zuständig ist, bedurfte es an sich keiner Ausführungen darüber, wie im Falle einer Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen prozessual zu verfahren ist. Entscheidend war hier allein, dass das LG Bonn nach Erlass seines Vorbehaltsurteils das Verfahren nicht ausgesetzt hat, sondern durch gesonderten Beschluss den Rechtsstreit zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das ArbG Bonn verwiesen hat.
2. Auswirkungen auf das Kostenfestsetzungsverfahren
Da somit der gesamte Rechtsstreit an das ArbG Bonn verwiesen worden war, war auch das ArbG Bonn für die Kostenfestsetzung zuständig.
3. Maßgebliche Kostenentscheidung
Das OLG Köln musste sich nicht mit der Frage befassen, welche Kostenentscheidung Grundlage für die Kostenfestsetzung der vor dem LG Bonn erwachsenen Kosten maßgeblich ist. Das LG Bonn hat in seinem Vorbehaltsurteil vom 14.10.2022 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Offensichtlich haben die Parteien die Problematik gesehen und in dem vor dem ArbG Bonn geschlossenen Vergleich bestimmt, dass es bei der Kostenentscheidung des LG Bonn im Vorbehaltsurteil verbleiben solle. Damit gibt es für die vor dem LG Bonn entstandenen Kosten einzig die Kostenentscheidung in dem landgerichtlichen Urt. v. 14.10.2022.
4. Erstattungsrechtliche Probleme
Obwohl die vor dem LG Bonn entstandenen Kosten gem. § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten zu behandeln sind, die bei dem Gericht erwachsen sind, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (hier somit das ArbG Bonn), gelten für die Erstattungsfähigkeit der vor der Verweisung bei dem zunächst angerufenen LG Bonn entstandenen Anwaltskosten die dort geltenden Regelungen, nämlich § 91 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO. Für diese Kosten gilt somit der in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmte Ausschluss der Erstattung von Anwaltskosten im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs vor Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht.
Dies hat zur Folge, dass die dem Kläger durch die Vertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten angefallenen Anwaltskosten in voller Höhe zu erstatten sind. Dabei dürfte es sich um eine 1,3-Verfahrensgebühr und um eine 1,2-Terminsgebühr nebst Auslagen handeln.
Für die vor dem ArbG Bonn erwachsenen Anwaltskosten gilt demgegenüber der Ausschluss der Kostenerstattung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ungeachtet der Frage, ob sowohl vor dem LG Bonn als auch vor dem ArbG Bonn dieselben Rechtsanwälte für die Parteien tätig geworden sind. Die Parteien haben diese Regelung bei Abschluss des Vergleichs im Blick gehabt und auf die wechselseitige Kostenerstattung weiterer Kosten verzichtet. Damit geht dieser Verzicht sogar noch weiter als der Ausschluss der Kostenerstattung in § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG.
5. Zeitweise Zuständigkeit des LG Bonn
Zwischen dem Erlass des Vorbehaltsurt. v. 14.10.2022 und dem Verweisungsbeschl. v. 16.12.2022 bestand eine zeitliche Lücke. Das LG Bonn hat mit seinem Verweisungsbeschluss wohl erst die Rechtskraft seines Vorbehaltsurteils abgewartet.
Vorliegend hatte der Kläger die Kostenfestsetzung bereits am 17.10.2022 beantragt. An sich hätte der Rechtspfleger zeitnah nach Anhörung des Beklagten über diesen Kostenfestsetzungsantrag entscheiden müssen. Da hier Anfall und Erstattungsfähigkeit der von dem Kläger geltend gemachten Kosten wohl relativ unproblematisch war, hätte der Rechtspfleger möglicherweise noch vor Erlass des Verweisungsbeschlusses vom 16.12.2022 über den Kostenfestsetzungsantrag entscheiden können. Bis zum Erlass des Verweisungsbeschlusses war nämlich der Rechtspfleger des LG Bonn gem. § 103 ZPO für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag zuständig. Seine Zuständigkeit ist erst ab dem Zeitpunkt entfallen, als das LG Bonn dann später durch Beschl. v. 16.12.2022 den Rechtsstreit an das ArbG Bonn verwiesen hat. Warum eine zeitnahe Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 17.10.2022 nicht ergangen ist, ist nicht bekannt. Möglichweise sind dem Rechtspfleger die Akten mit dem Kostenfestsetzungsantrag im Hinblick auf die beabsichtigte Verweisung des Rechtsstreits an das ArbG Bonn gar nicht vorgelegt worden.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 12/2024, S. 565 - 567