Auf Klägerseite sind richtigerweise Kosten in Höhe von insgesamt 1.608,34 EUR zu berücksichtigen. Die Verfahrensgebühr beträgt nämlich, wie von Klägerseite zur Festsetzung beantragt, 841,60 EUR. Die für Klage und Widerklage anzusetzende Verfahrensgebühr ist nicht auf einen Betrag von 774,10 EUR (1,3-Gebühr aus dem Streitwert der Klage zuzüglich 0,3-Erhöhung aus dem Widerklagestreitwert) begrenzt.
Maßgeblich ist hier § 15 Abs. 3 RVG. Danach ist in dem Fall, dass für Teile des Gegenstands (wie hier für Klage und Widerklage) verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, die Gebühr auf die "aus dem Gebührenbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr" begrenzt. Diese Regel ist auch dann anzuwenden, wenn für beide Teile des Gegenstandes verschieden hohe Verfahrensgebühren (einmal mit, einmal ohne Erhöhung gem. Nr. 1008 VV) anfallen. Bei der Gebührenerhöhung gem. Nr. 1008 VV handelt es sich nämlich nicht um eine eigenständige Gebühr, sondern nur um eine Regel, wann sich die Verfahrensgebühr erhöht, was sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt (siehe statt aller Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 3).
Der Auffassung, Nr. 1008 VV sei lex specialis zu § 15 Abs. 3 RVG, kann demgegenüber nicht gefolgt werden. Hierfür gibt schon der Wortlaut nichts her, da Nr. 1008 VV und § 15 Abs. 3 RVG schlicht verschiedene Dinge regeln. Demnach geht auch das Argument fehl, wenn der Gesetzgeber im Rahmen von Nr. 1008 VV die Geltung von § 15 Abs. 3 RVG habe anordnen wollen, hätte es nahegelegen, auch dort wie in § 15 Abs. 3 RVG von "verschiedenen Gebührensätzen" zu sprechen (so Müller-Rabe, a.a.O., Rn 207). Dafür bestand aus den genannten Gründen keine Veranlassung, weil sich die Unanwendbarkeit von § 15 Abs. 3 RVG überhaupt nicht aus dem Wortlaut von Nr. 1008 VV ergibt (so im Ergebnis auch AG Augsburg AGS 2009, 434).
Vorliegend ist aus dem Streitwert der Klage auf Klägerseite eine 1,3-Gebühr angefallen und aus dem Streitwert der Widerklage eine 1,6-Gebühr; die Summe dieser Gebühren beträgt 535,60 EUR + 481,60 EUR = 1017,20 EUR. Der Höchstgebührensatz ist nach dem vorstehend Gesagten die 1,6-Gebühr. Sie beläuft sich aus dem zusammengerechneten Wert von Klage und Widerklage auf 841,60 EUR, liegt also unter der soeben errechneten Summe. Auf diesen Betrag ist damit die Verfahrensgebühr gem. § 15 Abs. 3 RVG begrenzt.
Mitgeteilt von RA Guido Merten, Völklingen