Die Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens streiten sich noch über die Festsetzungsfähigkeit einer 1,2-Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV in einem gem. § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie über die Höhe der anrechenbaren Vergütung aus dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren.
Die Antragstellerin war dem Antragsgegner des Ehescheidungsverfahrens im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beigeordnet worden. Der Versorgungsausgleich war im Scheidungsurteil des AG vom 26.1.2006 ausgesetzt worden. Mit Anweisung vom 1.2.2006 hat die Kostenbeamtin die Vergütung der Antragstellerin für das Ehescheidungsverfahren antragsgemäß auf 736,60 EUR festgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens ist eine explizite erneute Verfahrenskostenhilfebewilligung bzw. eine Beiordnung der Antragstellerin nicht erfolgt. Das AG hat mit Beschl. v. 19.1.2011 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Gegenstandswert für das wieder aufgenommene Verfahren ist auf 2.648,00 EUR festgesetzt worden, während der Wert für die Folgesache Versorgungsausgleich im vorangegangenen Ehescheidungsverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt worden war (Gegenstandswert für das Ehescheidungsverfahren insgesamt: 10.826,00 EUR). Hiernach hat die Antragstellerin beantragt, für ihre Tätigkeit im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren eine Vergütung i.H.v. 538,48 EUR festzusetzen. Dabei hat sie die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr jeweils aus einem Wert von 2.648,00 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR abzüglich eines Anrechnungsbetrages von 40,00 EUR für die im Ehescheidungsverfahren erhaltene Vergütung nebst Mehrwertsteuer beantragt. Die Kostenbeamtin des AG hat die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf lediglich 19,05 EUR festgesetzt. Sie hat dabei die gesamte im Ehescheidungsverfahren erhaltene Vergütung angerechnet und ist zu dem Differenzbetrag durch Zugrundelegung eines um 648,00 EUR erhöhten Verfahrenswertes gekommen. Das AG hat dabei die Auffassung vertreten, dass das Versorgungsausgleichsverfahren durch die Verfahrensaussetzung nicht vom Scheidungsverbund abgetrennt worden sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin "sofortige Beschwerde" eingelegt, mit der sie ihren ursprünglichen Festsetzungsantrag weiterverfolgt hat. Die Staatskasse hat hierzu Stellung genommen und beantragt, die Vergütung auf 482,31 EUR festzusetzen. Obwohl bei der in diesem Schriftsatz enthaltenen Vergütungsberechnung eine 1,2-Terminsgebühr für das wieder aufgenommene Verfahren berücksichtigt worden war, hat der Bezirksrevisor in diesem Schriftsatz die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr nicht erstattet werden könne, da die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht erfüllt seien. In einem wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben.
Der Sachrichter des AG hat "auf die sofortige Beschwerde" die Vergütung entsprechend dem Festsetzungsantrag der Antragstellerin auf 538,48 EUR festgesetzt. Das AG hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen der Festsetzung einer Terminsgebühr erfüllt seien. Aus § 221 Abs. 1 FamFG ergebe sich trotz des Charakters einer "Soll-Vorschrift" grundsätzlich die Pflicht des Gerichtes zur Anberaumung eines Erörterungstermins. Regelmäßig werde beim Anwalt angefragt, ob Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt werde. Der Anwalt habe im Rahmen der Prüfung, ob dem zugestimmt werde, regelmäßig die Angelegenheit mit seinem Mandanten zu erörtern, wodurch – sozusagen vorgelagert – die Terminsgebühr ausgelöst werde. Dass in der Terminologie des FamFG nicht von einer "mündlichen Verhandlung", sondern von einem Erörterungstermin die Rede sei, könne bei der Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV keine Rolle spielen.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Terminsgebühr im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren nicht erstattet werden könne.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer OLG zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend zu seinen Ausführungen im angefochtenen Beschluss hat das AG dabei zu erwägen gegeben, dass für den Fall, dass eine Terminsgebühr nicht als erstattungsfähig angesehen werde, damit zu rechnen sei, dass künftig eine Zustimmung der Anwälte zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in den nach § 50 Abs. 1 VersAusglG wieder aufzunehmenden Verfahren nicht zu erwarten sei, was zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte führen könne.
In einem weiteren Schriftsatz hat der Bezirksrevisor klarstellend dargelegt, dass nunmehr eine Vergütungsfestsetzung i.H.v. 292,38 EUR beantragt werde. In der Berechnung im Schriftsatz vom 7.6.2011 sei fehlerhafterweise eine Terminsgebühr im Verfahren nach § 50 Abs. 1 VersAu...