Die Beschwerde der Staatskasse ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der als "sofortige Beschwerde" bezeichnete ursprüngliche Rechtsbehelf der Antragstellerin gegen die Vergütungsfestsetzung war als Einlegung des gem. § 56 Abs. 1 RVG statthaften Rechtsbehelfs der Erinnerung auszulegen. Dementsprechend ist trotz der Tenorierung der amtsgerichtlichen Entscheidung diese als Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin zu behandeln. Gegen diese Entscheidung war gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde statthaft. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, insbesondere ist die zweiwöchige Beschwerdefrist eingehalten worden. Die erforderliche Beschwerdesumme von 200,00 EUR ist ebenfalls erreicht, nachdem der Bezirksrevisor klargestellt hat, dass sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren richtet. Dies hatte der Bezirksrevisor zunächst nur verbal, nicht aber in seiner Vergütungsberechnung zum Ausdruck gebracht.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist auch ganz überwiegend begründet.

Dabei ist der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine erneute Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Antragsgegner des Versorgungsausgleichsverfahrens und damit auch eine erneute Beiordnung der Antragstellerin nicht erfolgt ist, unschädlich. Zwar vertreten nach der Grundsatzentscheidung des BGH v. 16.2.2011 (NJW 2011, 1141 ff. [BGH 16.2.2011 – XII ZB 261/10, AGS 2011, 167]) auch sämtliche Familiensenate des Thüringer OLG die Auffassung, dass die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG den ursprünglichen Scheidungsverbund auflöst und das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren als selbstständige Familiensache zu betrachten ist, was zur Folge hat, dass die ursprünglich für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe nicht automatisch fortwirkt. Im vorliegenden Fall führt der Umstand, dass eine erneute Beiordnung für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren nicht erfolgt ist, dennoch nicht dazu, dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht. Dies folgt prozessual hier schon daraus, dass der Bezirksrevisor den Beschluss des AG nur teilweise, nämlich nur bezüglich der Höhe der Vergütung, angegriffen hat. Die Beschwerde richtet sich somit nicht gegen den Vergütungsanspruch dem Grunde nach. Zum anderen teilt der Senat die im Schriftsatz des Bezirksrevisors dargelegte Rechtsauffassung, wonach vorliegend aus Vertrauensschutzgesichtspunkten von einer Beiordnung auch für das wieder aufgenommene Verfahren auszugehen ist, da die Rechtsfrage, ob eine im Ehescheidungsverfahren für die Folgesache bewilligte Beiordnung fortwirkt, bis zur Grundsatzentscheidung des BGH vom 16.2.2011 höchst umstritten war und auch ein Teil der obergerichtlichen Rspr., so etwa der 2. Familiensenat des Thüringer OLG (vgl. etwa Beschl. v. 28.7.2010 – 2 WF 261/10), von einer Fortgeltung der bewilligten Beiordnung ausging.

Eine Terminsgebühr ist für die Antragstellerin im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren aber nicht entstanden. Die Voraussetzungen einer Festsetzung gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV liegen nicht vor. Eine Festsetzung scheitert nach Auffassung des Senats nicht schon daran, dass in der Terminologie der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einem Erörterungstermin und nicht von einer mündlichen Verhandlung die Rede ist (vgl. etwa die Bezeichnung in §§ 32 Abs. 1, 155 Abs. 2, 221 Abs. 1 FamFG). Insoweit ist eine dahingehende Auslegung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, dass mit einer "mündlichen Verhandlung" allgemein Gerichtstermine gemeint sind, in denen der Verfahrensstoff mit den Beteiligten bzw. ihren Bevollmächtigten mündlich erörtert wird, naheliegend (so auch OLG Stuttgart NJW 2010, 3524 [= AGS 2010, 586] [OLG Stuttgart 14.9.2010 – 8 WF 133/10]).

Die Anwendbarkeit der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auf den hier vorliegenden Fall scheitert aber daran, dass die Durchführung eines Erörterungstermins nicht vorgeschrieben war. Nach § 221 Abs. 1 FamFG soll das Gericht in Versorgungsausgleichssachen die Angelegenheit mit den Beteiligten erörtern. Damit ist die Durchführung eines Erörterungstermins gerade nicht zwingend vorgeschrieben. Ein der Regelung in § 128 Abs. 1 u. 2 ZPO vergleichbarer Fall, wonach von einer mündlichen Verhandlung im Zivilverfahren grundsätzlich nur mit Einverständnis der Parteien abgesehen werden kann, liegt somit gerade nicht vor (Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 221 Rn 4). Das Gericht kann von der Durchführung des Erörterungstermins absehen, wenn es die Gewährung rechtlichen Gehörs der Beteiligten durch ein schriftliches Verfahren für ausreichend gewährleistet erachtet. Diese Auffassung vertritt auch das KG (KG, Beschl. v. 26.5.2011 – 19 WF 102/11 [= AGS 2011, 324]). Diese Entscheidung ist bislang – soweit ersichtlich – die einzige Entscheidung eines OLG zu dieser speziellen Problematik. Die Entscheidung des OLG Stuttgart NJW 2010,...

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