Der Gesetzgeber hat aufgrund der Einführung der Rechtsschutzverfahren Änderungen im RVG vorgenommen. Danach verdient der Anwalt in solchen Verfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 Nr. 3 VV. Aus dieser neu eingefügten Vorschrift ergibt sich zugleich, dass es für die Höhe des Gebührensatzes keine Rolle spielt, ob das Rechtsschutzverfahren vor dem OLG, einem obersten Landesgericht der Fachgerichtsbarkeit oder dem BGH anhängig ist.

Es gilt im Übrigen Vorbem. 3 VV, sodass die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Die Gebühr entsteht daher nicht erst mit Eingang der Klage bei dem entsprechenden Gericht, sondern sobald der Anwalt die erste unter diese Gebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat, was regelmäßig die nach Auftragserteilung erfolgte erste Entgegennahme von Informationen darstellt.[3] Der Eingang einer Klageschrift hat jedoch Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrensgebühr, da diese bei Erledigung des Auftrags vor Einreichung eines solchen Schriftsatzes bei Gericht nur mit einem 1,0-Gebührensatz entsteht (vgl. Nr. 1.2.).

In den erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahren der Finanzgerichtsbarkeit gilt Nr. 3300 VV nicht, da dort ein entsprechender Verweis fehlt. Es entsteht daher eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, bei vorzeitiger Auftragserledigung nach Nr. 3201 VV. Für die Terminsgebühren gilt Nr. 3202 VV.

Für die Sozialgerichtsbarkeit stellt der neu eingefügte § 3 Abs. 1 S. 3 RVG klar, dass wertabhängige Gebühren, also keine Rahmenbetragsgebühren, entstehen.

Der Auftrag muss auf die Tätigkeit in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren gerichtet sein, weil für die außergerichtliche Vertretung Nrn. 2300 ff. VV gelten.

[3] Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Vorbem. 3 VV Rn 25.

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