Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages geltend.
Die Klägerin war Mandantin der Beklagten zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind. Der Beklagte zu 3) vertrat die Klägerin in dem Rechtsstreit gegen das Autohaus S. vor dem LG Landshut.
Die Klägerin hatte beim Autohaus S. ein ihrer Ansicht nach mangelbehaftetes Fahrzeug erworben. Ziel des Rechtsstreits war die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Klageantrag lautete auf Verurteilung der Beklagten, den Pkw BMW 730d Zug um Zug gegen Zahlung von 27.386,44 EUR an die ...-Bank zurückzunehmen sowie 509,66 EUR an aufgewendeten Reparaturkosten zu bezahlen. Die Klägerin hatte für das Verfahren Deckungsschutz ihrer Rechtsschutzversicherung erhalten. Der Beklagte zu 3) hatte hiervon Kenntnis und kannte auch die Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherung. In der mündlichen Verhandlung wurde zwischen den Parteien ein widerruflicher Vergleich geschlossen, wonach der verfahrensgegenständliche Pkw BMW 730d von der Beklagten bei der ...-Bank abgelöst wird, die Parteien sich verpflichten, bis spätestens 3.8.2009 einen finanzierten Kaufvertrag dahingehend abzuschließen, dass die Klägerin von der Beklagten einen anderen Pkw BMW 730d zu einem Kaufpreis von 34.900,00 EUR brutto kauft sowie darüber hinaus an die Beklagte einen zusätzlichen weiteren Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR zahlt. Die Kosten wurden dahingehend geregelt, dass die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits trägt. Für beide Parteien bestand die Möglichkeit des Widerrufs. Dem Abschluss des Vergleichs war ein Hinweis des Gerichts vorausgegangen, dass die Beweissituation für die Klägerin sehr ungünstig sei und mit einem Unterliegen zu rechnen sei. Mit einer hälftigen Kostenteilung war das Autohaus S. nicht einverstanden. Die Widerrufsfrist diente klägerseits der Abklärung von Finanzierungsfragen. Die Klägerin und der Beklagte zu 3) gingen davon aus, dass die Kosten von der Rechtsschutzversicherung mit der im Vergleich vereinbarten Quote übernommen würden. Der Beklagte zu 3) setzte sich zur Klärung der Kostenübernahme im Rahmen der Widerrufsfrist nicht mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung. In der Folgezeit verweigerte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Zahlung der Verfahrenskosten unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen mit der Begründung, dass wirtschaftlich gesehen die Klägerin zu 100 % obsiegt habe. Daraufhin verlangte der Beklagte zu 3) mit Zahlungsaufforderung v. 1.10.2009 und 13.10.2009 die Zahlung der Kosten von der Klägerin. Nachdem der Ehemann der Klägerin noch am 27.10.2009 eine Zahlung angekündigt hatte, lehnte die Klägerin mit Schreiben v. 2.11.2009 jegliche Zahlung ab. Mit Scheiben v. 3.12.2009 deutete die Klägervertreterin eine mögliche Pflichtverletzung seitens der Beklagten an.
Am 17.11.2009 stellte der Beklagte zu 3) einen Kostenfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG.
Nach Anhörung der Klägerin setzte das LG Landshut mit Beschl. v. 12.1.2010 die von der Klagepartei an die Beklagten zu zahlende gesetzliche Vergütung auf 3.180,87 EUR fest. Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch waren seitens der Klägerin nicht erfolgt.
Mit Schreiben v. 9.2.2010 machte der Beklagte zu 3) die titulierten Kosten gegenüber der Klägerin geltend. Die offene Forderung betrug nach der dort vorgenommenen Berechnung 3.347,77 EUR.
Am 12.3.2010 zahlte die Klägerin unter Vorbehalt an die Beklagten 3.415,77 EUR. In diesem Betrag waren auch Vollstreckungskosten in Höhe von 78,12 EUR enthalten.
Mit Schreiben v. 18.11.2009 forderte die Rechtsschutzversicherung von der Klägerin Vorschüsse in Höhe von insgesamt 1.120,00 EUR zurück. Der Beklagte zu 3) zahlte 652,86 EUR und 332,99 EUR an die Gegenseite. Er erklärte insoweit die Aufrechnung mit dem Zahlungseingang der Justizkasse von 893,33 EUR und Zahlung der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 530,74 EUR.
Die Klägerin hätte dem Vergleich bzw. der darin getroffenen Kostenregelung nicht zugestimmt, wäre sie über die Pflicht zur Kostentragung richtig informiert worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus Verletzung des Anwaltsvertrages zustehe. Sie habe dem Beklagten zu 3) die unbedingte Weisung gegeben, dafür zu sorgen, dass keinerlei Verfahrenskosten von ihr zu bezahlen seien. Die Rechtsschutzversicherung habe die Kosten nach § 5 Abs. 3b der Versicherungsbedingungen nicht zu tragen, da sie wirtschaftlich gesehen weit überwiegend gewonnen habe. Sie habe das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten wollen. Dass die Abwicklung dergestalt erfolgte, dass sie sich zum Kauf eines anderen Fahrzeugs verpflichtete, spiele für die ursprünglich angestrebte Wandelung keine Rolle. Das Zahlungsverlangen der Beklagtenseite sei daher rechtsmissbräuchlich gewesen.
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass entgegen der Auffassung der Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe und die Geltendmach...