I. Die Klage ist zulässig.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist gegeben. Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung seitens der Klägerin im Aktivprozess ist nicht durch das vorangegangene Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ausgeschlossen, auch wenn gegen den Honoraranspruch der Beklagten selbst keine Einwendungen mehr möglich sind.
Das rechtskräftig festgestellte Honorar der Beklagten stellt im Rahmen der Schadensersatzforderung lediglich eine Schadensposition dar. Der Gläubiger einer Gegenforderung verliert diese nicht dadurch, dass er es im Prozess bzgl. der Hauptforderung unterlässt, mit seiner eigenen Gegenforderung aufzurechnen. Auch wenn er im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 Abs. 2 ZPO mit seiner eigenen Forderung dann nicht mehr aufrechnen kann, ist es ihm nicht verwehrt, diese in einem selbstständigen Prozess geltend zu machen.
II. Die Klage erweist sich auch in Höhe von 5.443,50 EUR als begründet. Der Klägerin steht insoweit ein auf die Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gestützter Schadensersatzanspruch gem. §§ 675, 280 Abs. 1 BGB zu.
1. Ein Rechtsanwalt ist innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (vgl. BGH WM 2008, 1560, 1561). Dies gilt in besonderer Weise, wenn ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet werden soll. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGHZ 98, 178, 181 ff.).
Nachdem die Rechtsschutzversicherung der Klägerin eine Deckungszusage erteilt hatte, war es – auch ohne ausdrückliche Weisung – die Pflicht des Beklagten zu 3), das Verfahren so zu führen, dass der Klägerin keine Verfahrenskosten entstehen. Im Rahmen des Vergleichsabschlusses hatte er daher bezüglich der Kostenregelung sicherzustellen, dass diese den Versicherungsbedingungen entspricht.
Gem. § 5 Abs. 3b ARB 2008 hat die Rechtsschutzversicherung Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, nicht zu tragen. Maßgeblich für die Feststellung des Verhältnisses des Obsiegens zum Unterliegen ist dabei allein das formale Verhältnis, d.h. es ist das objektive Wertverhältnis des ursprünglichen Anspruchs des Klägers zu vergleichen mit dem objektiven Wert dessen, was dem Kläger nach der gütlichen Erledigung effektiv zufließt. Die materielle Rechtslage ist dabei unerheblich (vgl. AG Nürnberg, Urt. v. 12.8.2005 – 14 C 11341/04).
Stellt man auf dieses Ergebnis ab, so hat die Klägerin größtenteils das erreicht, was sie erreichen wollte. Der Klägerin kam es unstreitig auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages an. Mit Abschluss des Vergleichs hat sie ihr Hauptziel, Rücknahme des Fahrzeugs durch die Gegenseite, erreicht. Allerdings verpflichtete sie sich gleichzeitig zu einem Ersatzkauf mit der Folge, dass sie über den rückerstatteten Kaufpreis nicht frei verfügen konnte und keine reine Rückabwicklung vorlag. Aus wirtschaftlicher Sicht stellt sich das Unterliegen der Klägerin wie folgt dar: Für das neue Fahrzeug hatte sie eine Preisdifferenz von 7.500,00 EUR zu bezahlen. Außerdem hatte sie einen beim Kauf des zurückgenommenen Fahrzeugs erzielten Preisvorteil in Höhe von 4.000,00 EUR zu erstatten. Des Weiteren wurden die gleichfalls mit der Klage geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 509,66 EUR im Vergleich nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt. Dies zugrunde gelegt unterlag die Klägerin aus wirtschaftlicher Sicht bei einem Streitwert von 28.405,76 EUR mit 12.009,66 EUR. Dies entspricht einem Unterliegen von 42 %. Bei Berücksichtigung der fehlenden freien Verfügbarkeit über das zurückzuzahlende Geld ist aus wirtschaftlicher Sicht eine Quote von 50 % zu 50 % anzusetzen. Die Klägerin hat darüber hinaus nach Vortrag der Beklagten, der nicht substantiiert bestritten wurde, von Februar bis August 2009 die Ratenzahlung gegenüber der ...-Bank eingestellt und dadurch insgesamt einen Betrag von 3.668,00 EUR erspart. Nachdem laut Nr. 1 des Vergleichs sich die Gegenseite dazu verpflichtete, den verfahrensgegenständlichen Pkw bei der ...-Bank abzulösen, hat die Klägerin insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, bei dessen Berücksichtigung sogar von einem wirtschaftlichen Obsiegen der Klägerin in Höhe von 2/3 auszugehen wäre. Im Vergleich hat die Klägerin dagegen 2/3 der Kosten übernommen. Diese Kostenregelung ent...