Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV (Terminswahrnehmung) kommt nur in Betracht, wenn in dem Verfahren, in dem die Terminsgebühr geltend gemacht wird, ein Termin stattgefunden hat; insoweit reicht es also nicht aus, dass in einem Termin, der einen unterschiedlichen Verfahrensgegenstand betrifft, eine andere Angelegenheit mit angesprochen worden ist, ohne dass in dieser anderen Sache selbst ein Termin stattgefunden hätte (vgl. OLG Stuttgart AGS 2005, 256 = MDR 2005, 838; OLG Frankfurt AGS 2008, 224 = OLGR 2008, 576; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider/Wahlen, 5. Aufl. 2010, VV 3104 Rn 68; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3104, Rn 80).

Zutreffend weist der Antragsgegner jedoch darauf hin, dass eine Terminsgebühr auch nach der Var. 3 der Vorbem. 3 Abs. 3 VV (Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts) entstehen kann. Erfolgt eine solche Besprechung im Termin eines anderen Verfahrens (Einbeziehungsverfahren), ergibt sich aus Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV, dass auch für die einbezogenen nicht rechtshängigen Ansprüche eine Terminsgebühr überhaupt anfällt, und dass sich der Wert des Einbeziehungsverfahrens um den Wert der einbezogenen, in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüche erhöht. Ob in solchen Fällen der Rechtsanwalt zusätzlich in dem Verfahren, über das im Termin des Einbeziehungsverfahrens zwecks Vermeidung oder Erledigung des einbezogenen Verfahrens gesprochen worden ist, eine Terminsgebühr verlangen kann, ist streitig. Soweit das OLG Stuttgart (a.a.O.) das Entstehen einer solchen Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren mit dem Argument verneint hat, die Besprechung sei nicht ohne Beteiligung des Gerichts erfolgt, ist dieses nicht mehr tragfähig, weil das Gesetz in seiner jetzigen Fassung einen solchen Anfall der Terminsgebühr nicht mehr davon abhängig macht, dass sich das Gericht nicht beteiligt hat ("… auch ohne Beteiligung des Gerichts …"). Ebenfalls nicht tragfähig dürfte das Argument sein, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV setze eine bereits entstandene Terminsgebühr voraus. Dem steht der Gesetzeswortlaut (" ... entsteht …") entgegen, sodass auch eine Anrechnung auch auf eine erst zukünftig in dem einbezogenen Verfahren entstehende Terminsgebühr erfolgen kann und muss. Fraglich kann daher allein sein, ob der Tatbestand, der in dem Einbeziehungsverfahren die erhöhte Terminsgebühr auslöst (Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts), gleichzeitig die Terminsgebühr in dem einbezogenen Verfahren auslöst. Das wird von der wohl überwiegenden Rspr. und Lit. unter Hinweis auf den Gesetzeswillen verneint (vgl. OLG Frankfurt AGS 2008, 224 = OLGR 2008, 576; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider/Wahlen, a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O.; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, VV 3104 Rn 38; a.A. wohl Bischof, in: Bischof, RVG, 3. Aufl. 2009, VV 1004 Rn 80). Ob dem mit dieser Begründung oder überhaupt zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben.

Denn anders als vom AG angenommen, ist das vorliegende Sorgerechtsverfahren in dem Termin zum Umgangsverfahren nicht lediglich mit angesprochen worden, sondern es hat insoweit ein eigener Termin stattgefunden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist zunächst nur in der Umgangssache verhandelt worden. Im weiteren Verlauf der Verhandlung ist ein Zwischenvergleich geschlossen worden, der anschließend vom Gericht genehmigt worden ist. Sodann ist ein Beschluss ergangen, durch den der Wert des Verfahrensgegenstandes festgesetzt und das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.

Erst nach der Anordnung des Ruhens des Umgangsrechtsverfahrens ist von den beteiligten Rechtsanwälten das Sorgerechtsverfahren angesprochen und angeregt worden, auch das Sorgerechtsverfahren zum Ruhen zu bringen. Daran anschließend ist durch gesonderten Beschluss ("b.u.v.") den Beteiligten für das Sorgerechtsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt und zudem das Ruhen des Sorgerechtsverfahrens angeordnet worden. Dieser Beschluss ist, was sich sowohl aus dem vorangegangenen Abschluss des Umgangsverfahrens ("ruht") als auch aus dem Inhalt des Beschlusses selbst ergibt, nicht mehr im Umgangsverfahren ergangen, sondern außerhalb dessen. Auch wenn das Protokoll einheitlich unter dem Aktenzeichen des Umgangsverfahrens erstellt worden ist, handelt es sich tatsächlich um zwei mündliche Verhandlungen, wobei der Termin im Sorgerechtsverfahren konkludent anberaumt worden ist und die Beteiligten ebenso konkludent auf die Einhaltung der Ladungsfrist (§ 32 FamFG, § 217 ZPO) verzichtet haben. Eine Terminsgebühr ist daher nach der Var. 1 der Vorbem. 3 Abs. 3 VV angefallen. Unabhängig davon dürfte sich aus dem weiteren Inhalt des Protokolls auch der Anfall der Terminsgebühr nach Var. 3 der Vorbem. 3 Abs. 3 VV ergeben. Soweit man für diese Variante als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein ...

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