Gegen die Kostenrechnung findet das Rechtsmittel der Erinnerung statt (§ 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR, sodass die beiden Rechtsmittel auch zulässig sind. Eine Frist für die Einlegung des Rechtsmittels ist nicht vorgesehen.
Nach § 57 Abs. 5 FamGKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat wegen besonderer Schwierigkeit der Sache oder grundsätzlicher Bedeutung ist nicht geboten, da der Senat über die hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits abschließend entschieden hat und diese Rspr. vom BGH bestätigt wurde.
Die Bestellung des Verfahrensbeistands erfolgt nach § 158 FamFG. In dem hier zu entscheidenden Fall hat das AG der Verfahrensbeiständin nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG zusätzliche Aufgaben übertragen.
Wie der Senat jüngst entschieden hat, wirkt sowohl die Bestellung als auch die Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises in der Beschwerdeinstanz fort. Dies ergibt sich nach § 158 Abs. 6 FamFG auch hinsichtlich der Übertragung des erweiterten Aufgabenkreises (vgl. Senat, Beschl. v. 24. 11. 2011 – 11 Ws 2054/11).
Wie der Vertreter der Staatskasse zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat durch Beschl. v. 20.5.2010 – 11 WF 570/10) entschieden, dass die nach § 158 Abs. 7 FamFG zustehende Vergütung für jeden Rechtszug gesondert und für jedes Kind dem Verfahrensbeistand zu gewähren ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verfahrensbeistand auch tätig geworden ist. Das ist hier zweifellos der Fall gewesen, wie sich den Akten entnehmen lässt.
Dieser Rspr. hat sich auch der BGH in seiner Entscheidung v. 19.1.2011 – XII ZB 496/10) angeschlossen.
Die Kostenbeamtin hat deshalb zutreffend für die Beschwerdeinstanz für jedes Kind der Verfahrensbeiständin 550,00 EUR ausbezahlt, die als Verfahrensauslagen nach Nr. 2013 FamGKG-KostVerz. den Beteiligten in Rechnung zu stellen sind.
Zutreffend hat die Kostenbeamtin die Gerichtsgebühr nach Nr. 1314 FamGKG-KostVerz. mit 89,00 EUR angesetzt. Maßgeblich ist für die Höhe der Gebühr der vom Gericht festgesetzte Streitwert von 3.000,00 EUR.
Eine Ermäßigung nach Nr. 1315 FamGKG-KostVerz. findet hier nicht statt, weil die Billigung der Vereinbarung über das Umgangsrecht eine Entscheidung darstellt, die eine Gebührenermäßigung ausschließt.
Bei der Endentscheidung nach § 156 Abs. 2 FamFG darf das Gericht die Umgangsregelung nur dann billigen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das bedeutet, dass das Gericht eine Prüfung vornehmen muss, ob das Kindeswohl die einvernehmliche Regelung der Beteiligten verträgt. Die mit einer gerichtlichen Billigung versehene Umgangsregelung stellt auch einen Vollstreckungstitel i.S.v. § 86 FamFG dar, der auch nach § 86 Abs. 2 vollstreckbar ist und mit Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG durchgesetzt werden kann. Zutreffend muss deshalb diese Billigung als Endentscheidung verstanden werden, was zur Folge hat, dass die Gebührenermäßigung hier nicht eingreifen kann (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 156 FamFG Rn 3).
Die Rechtsmittel der Beteiligten konnten deshalb keinen Erfolg erzielen.
Mitgeteilt vom 11. Senat des OLG München