Zu Leitsatz 1)
Das OLG hat den BGH auf seiner Seite, sodass es die Entscheidung, wonach dem Verfahrensbeistand die pauschale Vergütung des § 158 Abs. 7 S. 2 und S. 3 FamFG für jedes am Verfahren beteiligte Kind gesondert zuzuerkennen sei, wenn eine konkrete Bestellung erfolgt ist, erst gar nicht mehr begründet. Es bezieht sich nur noch auf den insoweit bestätigenden BGH. Garant für eine richtige Entscheidung ist der BGH indes nicht:
Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der Fallpauschale an der anwaltlichen Vergütung in Kindschaftssachen orientiert und gemessen am Regelwert in Höhe von 3.000,00 EUR den anwaltlichen Gebührensatz von 2,5 zugrunde gelegt, wobei für den Verfahrensbeistand eine Obergrenze von 2,0 gelten sollte (= 378,00 EUR). Ist der Aufgabenkreis erweitert, beträgt die Fallpauschale je Instanz 550,00 EUR. Auch für den in Kindschaftssachen oft leidgeprüften Rechtsanwalt findet keine Verdopplung des Verfahrenswerts für mehrere Kinder statt: Insoweit hat der Gesetzgeber bereits mit Inkrafttreten des FGG-ReformG durch die Regelungen der §§ 44 Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 2 FamGKG Grenzen errichtet, die den gesetzgeberischen Willen spiegeln, in Verfahren, die das Kindeswohl im Vordergrund sehen, ein niedriges Gebührenniveau zu erhalten. Dieses offenkundige Ziel konterkarieren OLG und BGH, indem sie die Fallpauschale beim Verfahrensbeistand je Kind zuerkennen und damit die nach Nr. 2013 FamGKG-KostVerz. auf die Beteiligten zu verteilenden Auslagen unüberschaubar in die Höhe treiben. Wie soll dem Auftraggeber zukünftig erklärt werden, dass die in seiner Person entstehenden anwaltlichen Gebühren 472,50 EUR (Gebührensatz in Höhe von 2,5 aus 3.000,00 EUR) betragen, während der Anwalt seiner drei am Verfahren beteiligten Kinder 1.650,00 EUR (3 x 550,00 EUR) kostet und er stets damit rechnen muss, auch insoweit in Anspruch genommen zu werden?
Die pauschalen, sich aus § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG ergebenden Vergütungspauschalen enthalten auch Fahrtkosten, die bei Zugrundelegung der Auffassung des OLG und des BGH mehrfach erstattet würden, obgleich sie nur einmal anfallen. Deshalb spricht auch der Wortlaut des § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG für das Entstehen nur einer Pauschale, wenn mehrere Kinder am Verfahren beteiligt sind.
Das AG Koblenz und das OLG Bamberg haben ihren Entscheidungen deshalb auch die zutreffenden Argumente zugrunde gelegt, wonach die in § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG vorgesehene Pauschale zwar für jeden Rechtszug gesondert, aber insoweit auch nur einmalig ausgelöst wird. Eine bevorzugte Stellung erfährt der Verfahrensbeistand bereits dadurch, dass seine Bestellung erst mit Rechtskraft oder sonstigem Abschluss des Verfahrens endet, sodass beispielsweise eine in zweiter Instanz genommene Akteneinsicht den Vergütungsanspruch nach § 158 Abs. 7 S. 2 oder 3 FamFG entstehen lässt, auch wenn das Verfahren danach durch Zurücknahme der Beschwerde beendet wird. Damit dürfte den Kosteninteressen des Verfahrensbeistands gerecht geworden sein. Eine andere Auslegung des § 158 Abs. 7 FamFG würde der Begründung des Gesetzgebers jeglichen Boden für ihre Nachvollziehbarkeit entziehen:
Der Ausschuss hält eine fallbezogene Vergütung in Höhe von 350 EUR inklusive Aufwendungsersatz und Umsatzsteuer für angemessen. Ordnet das Gericht einen erweiterten Aufgabenkreis nach Abs. 4 Satz 3 an, erhöht sich die fallbezogene Vergütung auf 550 EUR ... Dagegen gestaltet sich die Handhabung der Fallpauschale unaufwändig und unbürokratisch ... Sie bewirkt zudem eine wünschenswerte Annäherung der Vergü-tung des Verfahrensbeistands an die gebührenorientierte Vergütung der Rechtsanwälte ... Der Ausschuss hat die Höhe der Fallpauschale an den entsprechenden Gebührensätzen für einen in einer Kindschaftssache tätigen Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Regelwerts von 3.000 EUR orientiert. Der Ausschuss hat hierbei berücksichtigt, dass der Bundesrat sich aus fiskalischen Gründen, aber auch, um einen Gleichlauf mit der Vergütung der Rechtsanwälte in Kindschaftssachen herzustellen, für eine Obergrenze der Vergütung in Höhe einer Gebühr mit dem Gebührensatz 2,0 ausgesprochen hat.
Diese Begründung gibt keinen Raum für eine andere Auslegung. Dagegen steht auch nicht die Erwägung des BVerfG, dass unzulängliche Einnahmen des Verfahrensbeistands "etwa" durch ein mehrfaches Entstehen der Fallpauschale für Geschwisterkinder im Rahmen einer Mischkalkulation ausgeglichen werden könnten. Das BVerfG hatte zum einen einen anderen Streitgegenstand und nicht den des OLG verfassungsrechtlich zu betrachten. Zum anderen indiziert die Formulierung des BVerfG die Unterstellung der derzeit geltenden Regelung, wonach die Fallpauschale jeweils je Rechtszug, nicht aber je Kind zu gewähren ist.
Zu Leitsatz 2)
Die gerichtliche Billigung einer Umgangsrechtsvereinbarung schließt eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1315 FamGKG-KostVerz. nicht aus. Denn die Billigung der Vereinbarung über das Umgangsrecht stellt keine Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 FamFG dar, sodass die Vorau...