Das LG hat den Versicherungsnehmer zum Inhalt des Beratungsgesprächs als Zeugen vernommen. Dieser hat bekundet, der Beklagte habe ihn auf die nur geringen Aussichten der Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren hingewiesen. Er habe sich jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund der Deckungszusage der Klägerin, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens entschieden. Ob er dieses auch auf eigene Kosten durchgeführt hätte, könne er nicht sagen.
Auf der Grundlage dieser Bekundungen des Zeugen hat das LG die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht zu, da der Beklagte seine Pflichten aus dem mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin bestehenden Mandatsverhältnis nicht verletzt habe. Auch liege keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers oder des Beklagten als dessen Repräsentant gegenüber der Klägerin vor. Diese sei über die Umstände der Rechtsverfolgung umfassend und vollständig informiert worden. Im Übrigen sei ein etwaiger Pflichtverstoß des Beklagten, wenn man eine Pflicht, von der Durchführung des Beschwerdeverfahrens abzuraten, annehmen wollte, für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden, denn der Versicherungsnehmer der Klägerin habe bei seiner Zeugenaussage bestätigt, dass er im Hinblick auf die seitens der Klägerin erteilte Deckungszusage auch ein aussichtsloses Beschwerdeverfahren durchgeführt hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Beklagte hätte von dem – ihrer Ansicht nach völlig aussichtslosen – Beschwerdeverfahren abraten müssen. Die Information durch den Beklagten stehe dessen Schadensersatzverpflichtung nicht entgegen, da die Klägerin als Rechtsschutzversicherer weder berechtigt noch verpflichtet sei, den ihr übermittelten Sachverhalt juristisch zu überprüfen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Da der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, hält der Senat die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben.
1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen, weshalb der Beklagte als vom Versicherungsnehmer beauftragter Rechtsanwalt nur diesem gegenüber für die Durchführung des Rechtsanwaltsvertrages verantwortlich ist. Unmittelbar vertragliche Ansprüche der Klägerin sind damit ausgeschlossen (vgl. van Bühren, in: van Bühren/Plote, ARB Rechtsschutzversicherung, 2. Aufl., Anh. 1 Rn 4).
2. Im Verhältnis zum Versicherungsnehmer hat der Beklagte keine ihm aus dem Mandatsverhältnis obliegenden Pflichten verletzt. Nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten, der damit die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt hat, hat dieser seinen Mandanten über die nur geringen Aussichten des Beschwerdeverfahrens aufgeklärt. Dies war sachgerecht und ausreichend. Völlig aussichtslos war die vorrangig im Kosteninteresse eingelegte Beschwerde schon deshalb nicht, weil nach der gesetzlichen Regel die Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen ist und daher ungeachtet der prozessualen Frage einer Erledigungserklärung zu berücksichtigen war, dass das Begehren des Klägers, wie sich aus der Entscheidung des LG im Parallelverfahren ergab, sachlich begründet war. Zudem hatte auch der vom Beklagten gestellte Hilfsantrag gewisse Aussicht auf Erfolg. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von denjenigen, die den Entscheidungen des OLG Köln (NJW-RR 1994, 27) sowie des OLG Koblenz (NJW 2006, 3150) zugrunde lagen. Im letztgenannten Verfahren hat das OLG Koblenz zudem eine Pflichtverletzung des Anwalts gegenüber seinem Mandanten wegen unzureichender Aufklärung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bejaht.
3. Unabhängig hiervon ist die Klägerin auch mit den nunmehr von ihr erhobenen Einwendungen ausgeschlossen. Die von ihr erteilte Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Die Klägerin ist aufgrund dieses Anerkenntnisses mit Einreden und Einwendungen, die ihr bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt waren, ausgeschlossen (vgl. van Bühren, a.a.O., Rn 9; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1371; OLG Köln r+s 2001, 248). Über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens war sie bei Erteilung der Deckungszusage informiert. Ihr lagen der vom Beklagten übermittelte Beschluss des AG sowie die Beschwerdebegründung, die der Beklagte beim LG eingereicht hatte, abschriftlich vor. Damit verfügte sie über alle Informationen, die erforderlich waren, um über die Voraussetzungen, nach denen sie vertragsgemäß Deckungsschutz erteilen oder verweigern konnte, zu entscheiden.
4. Unzutreffend ist der Einwand der Klägerin, sie sei nicht einmal berechtigt, die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, für die D...