Die Klage ist begründet, soweit sie die Klägerin nicht zurückgenommen hat.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages gem. § 812 BGB.
I. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsanwaltsvertrag zwischen den Ärzten und dem Beklagten oder den Ärzten und der Partnerschaftsgesellschaft K. & Partner Rechtsanwälte bestand. Denn der Beklagte ist als Gesellschafter vorgenannter Gesellschaft neben dieser zur Rückzahlung verpflichtet.
II. Die Verjährungseinrede des Beklagten hat keinen Erfolg.
Eine 3-jährige Verjährungsfrist war bei Rechtshängigkeit der Klage im Juni 2010 noch nicht abgelaufen.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind grundsätzlich keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, sondern "rechtlich selbstständiger Natur". Es gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB. Da die Klägerin gem. ihrem Schreiben v. 18.7.2007 im Juli 2007 Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB hatte, ist die Klageerhebung rechtzeitig erfolgt.
Ob möglicherweise ein Ausnahmefall vorliegt, der z.B. gegeben sein könnte, wenn der Rückzahlungsanspruch vertraglich geregelt ist, und die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren des § 12 VVG a.F. gelten würde, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn auch bei der Geltung der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist ist Verjährung Ende 2009 nicht eingetreten.
Durch die Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am 31.12.2009 ist die Verjährung rechtzeitig gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Der Beklagte beruft sich zwar darauf, dass der Anspruch gegen die Partnerschaftsgesellschaft verjährt sei und er als Gesellschafter die der Gesellschaft zustehende Einrede der Verjährung gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Klägerin ebenfalls einwenden könne, und bezieht sich auf das Urt. d. BGH v. 12.1.2010 – XI ZR 37/09. Die Kammer vermag sich der Schlussfolgerung des Beklagten aus der vorgenannten Entscheidung jedoch nicht anzuschließen.
Der BGH hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rspr. zu § 129 HGB, wonach ein persönlich haftender Gesellschafter, der für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen wird, nicht einwenden kann, die Forderung gegen die Gesellschaft sei verjährt, wenn der Gläubiger die Verjährungsfrist gegenüber dem Gesellschafter rechtzeitig unterbrochen (jetzt: Hemmung) hat, nicht geändert. In der zitierten Entscheidung ist festgehalten, dass für die Gesellschaft und die Gesellschafter gleiche Fristen gelten. Ausdrücklich ist ausgeführt, dass die Haftungsverbindlichkeit des dortigen Klägers aus § 128 HGB (analog) nicht der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB, sondern derselben Verjährung wie die Schuld der GbR, d.h. im dortigen Fall der 30-jährigen Verjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB, unterliege.
IV. Unabhängig davon, ob der Gegenstandswert vom Sozialgericht richtig festgesetzt worden ist, ist der mit 5.000,00 EUR festgesetzte Wert für die Rechtsanwaltskosten bindend. Wie sich aus dem Beschluss des SG Magdeburg v. 16.5.2006 ergibt, erfolgte die Festsetzung gerade für die anwaltlichen Gebühren (das Verfahren war damals noch gerichtsgebührenfrei). Sie ist daher bindend. Der Rechtspfleger wäre z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren an die Streitwertfestsetzung gebunden. Anderes kann nicht deswegen gelten, weil eine derartige Kostenfestsetzung entbehrlich war.
Im Übrigen ist die Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,00 EUR rechtskräftig geworden.
Die Vorschriften über die Rechtskraft gelten auch für die gerichtliche Streitwertfestsetzung.
Soweit der Beklagte eine Entscheidung des BAG zitiert, betrifft diese einen anderen Fall und ist hier nicht anwendbar. Dort ging es um die Bindung der Wertfestsetzung im Zusammenhang mit der Statthaftigkeit der Berufung. Selbstverständlich ist der vom Eingangsgericht festgesetzte Streitwert für die Beurteilung der Statthaftigkeit einer Berufung nicht bindend. Die Beurteilung der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels obliegt dem Rechtsmittelgericht.
Nach § 2 ihrer ARB hat die Klägerin die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts zu tragen. Bei der gesetzlichen Vergütung handelt es sich um diejenige nach dem gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert.
V. Das Rückzahlungsverlangen der Klägerin verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
Es ist unerheblich, dass die Klägerin selbst die Streitwertfestsetzung nicht begehrt hat. Eine derartige Verpflichtung ist nicht ersichtlich.
Eine derartige folgt auch nicht aus ihrem Schreiben v. 23.5.2000, mit dem sie gegenüber der Kanzlei die Deckungszusage erteilt hat. Der letzte Satz dieses Schreibens lautet: "Abzüglich der Selbstbeteiligung und vorbehaltlich gerichtlicher Streitwertfestsetzung ist ein Vorschussbetrag über 23.771,40 DM angewiesen." Damit hat sie lediglich zum Ausdruck gebracht, dass für sie die gerichtliche Streitwertfestsetzung für die zu zahlenden Rechtsanwaltskosten maßgeblich ist.
Auf die Kostenrechnung der Kanzlei v. 18.8.2004 kann sich der Beklagte ebenfalls ni...