Das AG hatte einen Haftbefehl gegen den Mandanten erlassen. Zum Haftprüfungstermin erschien als Verteidiger Rechtsanwalt Dr. H. in Vertretung für Rechtsanwalt K. Später wurde Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellt.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte Rechtsanwalt K. im Hinblick auf seine Beiordnung die Festsetzung seiner Vergütung, darunter auch die Kosten für den Haftprüfungstermin, der durch Rechtsanwalt Dr. H. wahrgenommen worden war.

Die Rechtspflegerin setzte die Kosten für den Haftprüfungstermin ab.

Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, die er damit begründet, dass Rechtsanwalt Dr. H. analog § 5 RVG den Termin wahrgenommen habe und insoweit auch diese Kosten auszugleichen wären.

Die zuständige Richterin des AG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dabei ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch auf die Person des Beigeordneten beschränkt sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und in der Begründung auf die gängige Vorgehensweise der 1. großen Strafkammer sowie der Bezirksrevisoren am LG hingewiesen.

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