Die Festsetzung von monatlichen Raten im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht.
1. Das Unterhaltsverfahren wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers, der Mutter, im Namen des Antragstellers, des minderjährigen Kindes, geführt, § 1629 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen ist das Kind Verfahrensbeteiligter, für die Verfahrenskostenhilfe kommt es deshalb auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse an (BGH, Beschl. v. 19.1.2011 – XII 232/10, FamRB 2011, 182 (zum Vormund); Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rn 8a; Johannsen/Henrich/Marquardt, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 114 ZPO Rn 6; Reichling, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.7.2012, § 114 Rn 2).
Zum Vermögen, das im Rahmen des § 115 Abs. 3 ZPO für die Finanzierung des Verfahrens einzusetzen ist, gehört der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses (Reichling, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, a.a.O., § 115 Rn 56; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 115 Rn 40; Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rn 67, 67b). § 1360a Abs. 4 BGB gilt für Minderjährige entsprechend (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 6 Rn 25; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl. 2010, Kap. IV Rn 74).
Anerkannt ist, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern einen Verfahrenskostenvorschuss auch dann schulden, wenn sie ihn zwar nicht auf einmal zahlen können, jedoch nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für ein eigenes Verfahren zu Ratenzahlungen in der Lage wären. In diesen Fällen kann dem vorschussberechtigten Kind Verfahrenskostenhilfe – ebenfalls gegen entsprechende Ratenzahlung – bewilligt werden (BGH NJW-RR 2004, 1662 [= AGS 2004, 397]).
2. Vorliegend wurde dem Antragsteller mit Beschluss des FamG ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt wurde offensichtlich davon ausgegangen, dass der minderjährige Antragsteller weder Einkommen noch Vermögen, insbesondere keinen Anspruch gegen die Eltern auf einen Verfahrenskostenvorschuss hat.
In Hinblick darauf, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des minderjährigen Antragstellers seit der Bewilligung der ratenfreien Verfahrenskostenhilfe nicht wesentlich geändert haben, kommt eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Verfahrenskosten für das vorliegende Unterhaltsverfahren gegen seine Eltern keinen Anspruch (mehr) auf Kostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB analog. Der Vorschuss kann nämlich nur für die zu erwartenden Kosten begehrt werden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1360a Abs. 4 BGB, der eine Verpflichtung vorsieht, die "Kosten vorzuschießen". Das heißt, dass nach Beendigung des Verfahrens ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss für die bereits angefallenen Kosten grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 54; für Vorschuss zwischen Ehegatten: BGH FamRZ 1985, 902; BGH FamRZ 1998, 902; OLG Köln FamRZ 2007, 158; Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn 37; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl. 2010, Kap. IV Rn 94).
Die Belastung des Bedürftigen mit den Kosten des (abgeschlossenen) Verfahrens stellt auch keinen Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BGH FamRZ 1985, 902), da sich der Anspruch nach der ausdrücklichen Regelung des § 1360a Abs. 4 BGB nach den dort genannten Voraussetzungen richtet.
Die Veränderung der Einkommensverhältnisse der Mutter des Antragstellers führt somit nicht zu einer Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO. Etwas anderes würde gelten, wenn sich die Einkommen- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert hätten.