Maßgebender Gegenstandswert ist der Gesamtwert der Gegenstände, über die Beweis erhoben worden ist (§ 22 Abs. 1 RVG). Dieser Wert kann hinter dem Wert der Hauptsache zurückbleiben und ist dann auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gesondert festzusetzen.

 

Beispiel

In dem Verfahren (Wert: 200.000,00 EUR) kommt es zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr entsteht jetzt die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 200.000,00 EUR)   2.610,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 200.000,00 EUR)   2.409,60 EUR
3. 0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV (Wert: 200.000,00 EUR)   602,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.642,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 1.072,06 EUR  
Gesamt   6.714,46 EUR
 

Beispiel

In dem Verfahren (Wert: 200.000,00 EUR) kommt es wegen eines Teils der Forderungen i.H.v. 120.000,00 EUR zu einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr aus dem Gesamtwert entsteht jetzt die Zusatzgebühr der Nr. 1010 VV nur aus dem Wert von 120.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 200.000,00 EUR) 2.610,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 200.000,00 EUR) 2.409,60 EUR
3. 0,3-Zusatzgebühr, Nr. 1010 VV (Wert: 120.000,00 EUR) 474,90 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Zwischensumme 5.514,90 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 1.047,83 EUR
Gesamt 6.562,73 EUR

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