Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über eine Beschwerde ist nicht gegeben. Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist, nachdem ihr die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, nicht als Beschwerde zu behandeln.
Über Erinnerungen eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 RVG entscheidet gem. 56 Abs. 1 S. 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Hat – wie hier – der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Vergütungsantrag befunden und hilft er der gegen seinen Festsetzungsbeschluss eingelegten Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung dem Gericht des Rechtszuges vorzulegen, dem er selbst angehört, also hier dem zuständigen Richter des AG (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2007 – 25 WF 204/07 [= AGS 2007, 547]; Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 56 Rn 14; vgl. auch in den Gründen zu Nr. 1: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2009 – 2 WF 33/09). Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ist im ersten Rechtszug immer der Richter und nicht der Rechtspfleger zuständig (Pukall, a.a.O.). § 21 RpflG, der eine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für das Festsetzungsverfahren regelt, enthält eine Zuweisung auf den Rechtspfleger für den Fall der Kostenfestsetzung nach § 55 RVG nicht.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG, wonach für Teile des Gegenstands gesondert berechnete Gebühren entstehen, wenn für diese Teile verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr angesetzt werden darf, dürfte entsprechend der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG grundsätzlich anwendbar sein.
Der Anknüpfungspunkt der Norm an "Teile eines Gegenstands" ist, wie die gesetzessystematische Auslegung ergibt, insbesondere mit Blick auf Abs. 1 dieser Vorschrift und §§ 16 bis 18 RVG, dahingehend zu verstehen, dass der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nur dann auf den Gesamtbetrag der zusammengerechneten Gegenstandswerte nach dem höchsten Gebührensatz begrenzt sein soll, wenn die Gegenstandswerte "dieselbe Angelegenheit" betreffen. Der Begriff der "Angelegenheit" ist ein gebührenrechtlicher und nicht mit dem des "Streit-/Verfahrensgegenstandes" zu verwechseln. Gebührenrechtlich hat sich der Gesetzgeber in § 16 Nr. 4 RVG darauf festgelegt, dass "dieselbe Angelegenheit" unter anderem eine Scheidungssache und die Folgesachen sind. Auf Erwägungen, ob und inwieweit es sich bei einer Ehesache und Folgesachen grundsätzlich gebührenrechtlich um "dieselbe Angelegenheit" handelt (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.7.1980 – 6 WF 14/80 – insoweit bejahend für den insoweit entsprechenden § 13 Abs. 2 BRAGO a.F.; Winkler, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 15 Rn 3 ff.), kommt es nicht an. Soweit sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin für seine Gegenauffassung auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg (vgl. Beschl. v. 22.12.2010 – 7 WF 1773/10, NJW 2011, 1297 f. [= AGS 2011, 185]) beruft, wonach dem Verfahrensbevollmächtigten bei Abschluss eines Vergleichs in einer Ehesache über eine nicht rechtshängige Angelegenheit bezüglich dieser Angelegenheit neben der 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auch die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV und die Termingebühr nach Nr. 3104 VV zusteht, vermag dies zu einer anderweitigen Bewertung nicht zu veranlassen, da in der Entscheidung Gedanken zu dem nach oben stehender Maßgabe anwendbaren § 15 Abs. 3 RVG nicht dokumentiert sind. Eine unzulässige Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin durch die Begrenzung seiner Vergütung insbesondere dann, wenn der Gegenstandswert der verglichenen rechtshängigen Ansprüche bereits den Wert von 30.000,00 EUR erreicht – was vorliegend nicht einmal annähernd der Fall ist -, sieht der Senat nicht.
Aus der Verweisung in § 16 Nr. 4 RVG auf Scheidungs-"Folgesachen" erschließt sich andererseits, dass die im Termin mit verglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche nicht insgesamt "dieselbe Angelegenheit" betreffen. Nach der Definition des § 137 Abs. 2 FamFG sind Folgesachen die Verfahren über den Versorgungsausgleich, über die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind und dem Ehepartner, über Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie über Güterrechtssachen. Dabei gilt es darauf zu achten, dass Folgesachen nur jene Familiensachen sind, zu denen von einer Partei eine Entscheidung bzw. eine anderweitige, hier eine vergleichsweise Regelung für den Fall der Ehescheidung beantragt wird (vgl. Rohn, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 16 Rn 14). Dementsprechend sind Unterhaltssachen nur dann als Folgesachen zu qualifizieren, soweit sie für die nacheheliche Zeit ab Rechtskraft d...